I. Regelungsinhalt
Rz. 1
Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) wurde am 10.12.2021 verkündet. Das BayGrSt regelt die Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer der im Freistaat Bayern belegenen rund 5,3 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2020 rd. 1,83 Mrd. Euro. Das BayGrStG ist mit Ausnahme von Art. 10b BayGrStG am 1.1.2022 in Kraft getreten. Art. 10b (Änderung des Kommunalabgabengesetzes) tritt gemäß Art. 11 Abs. 2 BayGrStG zum 1.7.2022 in Kraft.
Rz. 2
Das BayGrStG regelt die vom Bundesgesetz abweichende Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer der in Bayern belegenen Grundstücke. Darüber hinaus sieht das BayGrStG vom Bundeserecht abweichende verfahrensrechtliche Regelungen und Vorschriften hinsichtlich der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer vor. Die wesentlichste Abweichung ist, dass der Grundsteuer nach dem BayGrStG kein Grundsteuerwert zugrunde liegt, sondern sog. Äquivalenzbeträge. Die Äquivalenzbeträge für den Grund und Boden sowie die Gebäudeflächen sind wertunabhängig. Für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft gelten grundsätzlich die (wertabhängig ausgestalteten) Regelungen des BewG und des GrStG. Davon abweichende Sonderregelungen sind in Art. 9 BayGrStG geregelt. Dazu zählt z.B. die Definition der Hofstelle und die Frage, was in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen ist.
Rz. 3
Die erste Feststellung der Äquivalenzbeträge für die in Bayern belegenen wirtschaftlichen Einheiten erfolgt nach diesem Gesetz allgemein auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellung). Eine turnusmäßige Hauptfeststellung ist nicht vorgesehen. Die auf diesen Stichtag festgestellten Äquivalenzbeträge sind der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 zugrunde zu legen.
Rz. 4
Das BayGrStG besteht aus drei Teilen. Der erste Teil besteht aus zwei Kapiteln. Das erste Kapitel regelt in fünf Artikeln den Steuergegenstand und die Berechnungsformel für die Grundsteuer, die maßgeblichen Flächen, die Äquivalenzzahlen, die Grundsteuermesszahlen von Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B), und Sonderregelungen hinsichtlich des Hebesatzes. Das zweite Kapitel beinhaltet in drei Artikeln die Vorschriften verfahrensrechtlicher Art zum Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sowie für einen erweiterten Erlass der Grundsteuer. Der zweite Teil besteht aus einem Artikel mit den Sonderregelungen betreffend Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Im dritten Teil werden in vier Artikeln die Anwendung des Bundesrechts, Übergangs- und Schlussvorschriften, eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes und das In- und Außerkrafttreten normiert.
Rz. 5
Nach Art. 10 BayGrStG sind die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 sowie sinngemäß die Anwendungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder auch für in Bayern belegene wirtschaftliche Einheiten anwendbar, soweit sich aus dem BayGrStG nichts anderes ergibt. Entsprechendes gilt für die Vorschriften der Abgabenordnung. Bei dem BayGrStG handelt es sich somit um kein in sich geschlossenes Gesetz – anders als z.B. das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (vgl. LGrStG BW Rz. 2).
Rz. 6– 10
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 11
Mit Urteil vom 18.4.2018 hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Mit Blick auf die dem BVerfG vorgelegten Fälle bezog such die Entscheidung ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb der neuen Länder. Der Gesetzgeber war deshalb verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31.12.2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung...