I. Art. 1 BayGrStG – Steuergegenstand, Berechnungsformel
1. Gesetzestext
Art. 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel
(1) [1] Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. [2] Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes. [3] Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzurunden.
(2) [1] Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist die Summe aus
- 1. dem Produkt aus dem Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens nach Abs. 3 Satz 1 und der Grundsteuermesszahl nach Art. 4 und
- 2. dem Produkt aus den Äquivalenzbeträgen von Wohn- und Nutzflächen nach Abs. 3 Satz 2 und der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach Art. 4.
[2] Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist auf volle Cent nach unten abzurunden.
(3) [1] Der Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens ergibt sich durch eine Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der jeweiligen Äquivalenzzahl nach Art. 3 Abs. 1; er wird auf volle Cent nach unten abgerundet. 2 Die Äquivalenzbeträge von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude ergeben sich durch eine Multiplikation der maßgeblichen Gebäudeflächen mit der Äquivalenzzahl nach Art. 3 Abs. 2.
(4) 1 Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. 2 Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind der Grund und Boden dem Eigentümer des Grund und Bodens und die Gebäude dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gebäude zuzurechnen.
(5) 1 Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land oder das Ausland, ist nur für das im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln und zu erheben. 2 Dieses bildet eine eigenständige wirtschaftliche Einheit.
2. Steuergegenstand (Abs. 1)
Rz. 67
Das BayGrStG enthält in erster Linie abweichende Regelungen für die Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Da der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im BayGrStG selbst nicht näher definiert wird, ist auf die Definition der wirtschaftlichen Einheit nach dem BewG zurückzugreifen (zur wirtschaftlichen Einheit als Gegenstand der Bewertung vgl. § 2 BewG Rz. 41 ff.). Auch die Zuordnung von wirtschaftlichen Einheiten zu einer Vermögensart (Grundvermögen/Land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt in Ermangelung einer Regelung im BayGrStG nach der bundesgesetzlichen Vorschrift § 218 BewG. Für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens ist nach § 99 Abs. 1 BewG maßgeblich, ob sie losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betrieb i.S.d. §§ 15, 18 EStG oder einer in § 1 KStG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zum Grundvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören würden (vgl. § 218 BewG). Zur Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit zu einer Vermögensart im Einzelnen vgl. die Kommentierung zu § 218 BewG.
Rz. 68
Die für ein Grundstück zu zahlende (Jahres-)Grundsteuer ergibt sich nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks mit einem durch Gesetz bestimmten Hebesatz. In Ermangelung abweichender Regelungen im BayGrStG gelten hinsichtlich der Fälligkeit und der Vorauszahlungen die bundesgesetzlichen Vorschriften §§ 28 und 29 GrStG. Die Festsetzung der Grundsteuer bildet nach der Feststellung der Äquivalenzbeträge und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags die dritte und damit letzte Stufe des Besteuerungsverfahrens nach dem BayGrStG. Im Einklang mit Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG steht das Recht der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer den Städten und Gemeinden zu (Hebesatzautonomie; vgl. hierzu § 25 GrStG Rz. 17 ff.). Als Ausprägung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hat die Grundsteuer eine besondere Bedeutung für die kommunalen Haushalte, da die Gemeinden über die Bestimmung des Hebesatzes die konkrete Höhe der Steuerbelastung und dadurch das eigentliche Aufkommen in ihrem Gemeindegebiet in eigener Zuständigkeit bestimmen können. Durch diese dritte Stufe des dreistufigen Besteuerungsverfahrens ist eine eigenverantwortliche Steuerung zur Deckung des örtlichen Finanzbedarfs möglich. Da die Festlegung der Hebesätze für den Erhebungszeitraum 2025 wohl erst im Jahr 2024 erfolgen wird, sind belastbare Aussagen zu den tatschlichen Auswirkungen dieses Grundsteuermodells auf die Höhe der Grundsteuer in Einzelfällen bis dahin nicht möglich.
Rz. 69
Gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 BayGrStG ist die nach Satz 2 ermittelte Grundsteuer ein Jahresbetrag auf volle Cent nach unten abzurunden.
Rz. 70– 72
Einstweilen frei.