1. Gesetzestext
Art. 4 Grundsteuermesszahlen
(1) 1 Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 %. 2 Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 % ermäßigt.
(2) 1 Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 % ermäßigt, soweit eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners besteht. 2 Dies gilt nur, soweit Wohnflächen dem Inhaber des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen und mindestens einer der Bewohner durch eine mehr als nur gelegentliche Tätigkeit in dem Betrieb an ihn gebunden ist. 3 Für Flächen, die den Angestellten des Betriebs zu Wohnzwecken dienen, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 % ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vorliegt.
(4) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 % ermäßigt, soweit
- 1. die Wohnflächen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung unterliegen oder
- 2. die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der am 1.1.2025 geltenden Fassung vorliegen.
(5) 1 Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach Abs. 2 bis 4 wird gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. 2 Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden. 3 Den Bezugspunkt der Berechnung der ermäßigten Grundsteuermesszahl bildet jeweils die vorangegangene ermäßigte Grundsteuermesszahl.
2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)
Rz. 151
Die Grundsteuermesszahl beträgt gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG grundsätzlich einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen 100 Prozent. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl nach Satz 2 auf 70 Prozent ermäßigt. Der nicht ermäßigte Tarif von 100 Prozent gilt damit für die Äquivalenzbeträge der Fläche des Grund und Bodens und der nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeflächen.
Rz. 152
Die Bestimmung der Grundsteuermesszahlen basiert auf abgestuften Ermäßigungsentscheidungen. Ausgangspunkt ist Satz 1, wonach einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen grundsätzlich eine Grundsteuermesszahl von 100 % anzusetzen ist. Um dem grundlegenden Bedürfnis am Gut "Wohnen" durch eine Förderung bezahlbaren Wohnraums und aus sozialstaatlichen Erwägungen des bayerischen Gesetzgebers im Sinne einer Vergünstigung angemessen Rechnung zu tragen, werden die Flächen des Gebäudes, die der Wohnnutzung dienen und daher nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG Wohnflächen darstellen, nach Satz 2 mit einem generellen Abschlag von 30 % versehen. Die Grundsteuermesszahl, die auf den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen angewendet wird, ist somit auf 70 % ermäßigt. Darüber hinaus bestehen weitere Steuermesszahlermäßigungen, denen besondere Förder- und Privilegierungsaspekte zugrunde liegen (vgl. hierzu Rz. 155 ff.).
Rz. 153– 154
Einstweilen frei.
3. Abschlag für Wohnflächen in enger räumlicher Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)
Rz. 155
Nach Art. 4 Abs. 2 BayGrStG ist eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen um 25 % und somit von 70 % auf 52,50 % vorgesehen, soweit eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der oder des Steuerpflichtigen besteht.
Rz. 156
Diese Ermäßigung privilegiert den nach der bisherigen Rechtslage zur Einheitsbewertung dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordneten Wohnteil, der nunmehr als Grundvermögen zu beurteilen und der Grundsteuer B zu unterwerfen ist. Ziel der Ermäßigung ist laut der Gesetzesbegründung die Förderung und der Erhalt der ländlichen Siedlungsstruktur. Zu dem Wohnteil gehören Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu Wohnzwecken dienen. Gebäude oder Gebäudeteile, die Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, gehören zum Wohnteil, wenn die Nutzung der Wohnung in einem Altenteilsvertrag geregelt ist. Werden dem Personal nur einzelne zu Wohnzwecken dienende Räume überlassen, rechnen diese nach Nr. 3.4.1.1 Satz 3 AEBayGrSt ebenfalls zum Wohnteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft. Als Betriebswohnungen gelten Gebäude oder Gebäudeteile des Betriebs, die dessen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungsinhaber oder seine Familienangehörigen ganz in dem Betrieb tätig sind. ...