1. Gesetzestext
Art. 9 Ergänzende Regelungen
(1) Zur Hofstelle nach § 234 Abs. 6 BewG gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.
(2) 1 Art. 1 Abs. 4 Satz 1 gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. 2 In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. 3 In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind auch einzubeziehen
- 1. der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen,
- 2. der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, und
- 3. ein Anteil der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(3) Eine Fläche verliert ihre Zugehörigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht dadurch, dass sie für Photovoltaik genutzt wird, sofern die land- und forstwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche nicht dauerhaft aufgegeben werden soll.
(4) Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5, gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 271
Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht der Freistaat Bayern – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl. hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen).
Rz. 272
Art. 9 BayGrStG enthält neben Sonderregelungen zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu der Vermögensart "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" auch Sonderregelungen zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit, wenn sich die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Wirtschaftsgüter unterscheiden und erklärt die Regelungen der Art. 6 Abs. 5 und 6 und Art. 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayGrStG als für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend anwendbar.
3. Hofstelle (Abs. 1)
Rz. 273
In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung in § 234 Abs. 6 BewG bestimmt Art. 8 Abs. 1 BayGrStG, dass zur Hofstelle auch die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen gehören, von denen aus auf bestimmte oder unbestimmte Zeit keine nachhaltige Bewirtschaftung im Sinne eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, solange nicht eine abweichende und zur zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führende Zweckbestimmung getroffen wurde. Zweck dieser Norm ist es, dass sich der Lastenverteilungsmaßstab insb. in Fällen der Betriebsverpachtung auch weiterhin nach der Ertragskraft des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft richten soll. Die Definition der Hofstelle fällt im BayGrStG damit großzügiger aus als im Bundesmodell. Zum Umfang der Hofstelle im Bundesmodell vgl. die Kommentierung zu § 234 Abs. 6 BewG.
Rz. 274– 275
Einstweilen frei.
4. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2)
Rz. 276
Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG regelt, dass abweichend von § 2 Abs. 1 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuzurechnen sind. Art. 1 Abs. 4 Satz 1 BayGrStG gilt entsprechend.
Rz. 277
In den Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BayGrStG werden die bewährten Regelungen des § 34 Abs. 4 bis 6 BewG fortgeführt. Abweichend von den bundesgesetzlichen Regelungen, sollen diese Regelungen ohne zeitliche Befristung und insb. auch für nach dem 1.1.2025 errichtete wirtschaftliche Einheiten gelten. In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind demnach auch den Eigentümern des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden stehen sowie Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen und ein Anteil an einem Wirtschaftsgut des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird, einzubeziehen.
Rz. 278– 280
Einstweilen frei.
5. Zuordnung Agri-Photovoltaikanlagen (Abs. 3)
Rz. 281
Mit § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022 wurde Art. 9 um einen neuen dr...