1. Gesetzestext
Art. 10 Anwendung von Bundesrecht
(1) 1 Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2 Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen.
(2) 1 Die Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2 § 32h AO gilt mit der Maßgabe, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz zuständig und das Bayerische Datenschutzgesetz einschlägig ist.
(3) 1 Die im Grundsteuergesetz enthaltenen Verordnungsermächtigungen finden in Bezug auf die in diesem Gesetz geregelten Sachverhalte mit der Maßgabe Anwendung, dass die entsprechenden Rechtsverordnungen durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) erlassen werden. 2 Die darauf gestützten Rechtsverordnungen des Bundes finden diesbezüglich nur Anwendung, wenn und soweit das durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums angeordnet ist.
2. Rückgriff auf Bundesrecht (Abs. 1)
Rz. 286
Das BayGrStG wird auf die neue Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das BayGrStG ist kein in sich geschlossenes Gesetz. Soweit sich aus dem BayGrStG nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG auch für in Bayern belegene Grundstücke Anwendung.
Rz. 287
Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich dagegen gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen. Übergangsvorschriften hinsichtlich des bisherigen Rechts sind daher dem Bundesrecht zu entnehmen (vgl. § 266 BewG und die Kommentierung hierzu). Auf diese können die landesrechtlichen Regelungen nach Auffassung des bayerischen Gesetzgebers mangels Gesetzgebungskompetenz keine ausschließende oder modifizierende Wirkung entfalten.
Rz. 288– 290
Einstweilen frei.
3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)
Rz. 291
Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit das BayGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 Abgabenordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Art. 10 Abs. 2 BayGrStG und i.V.m. Art. 5 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung ist der Finanzgerichtsweg über den Grundsteuermessbetrag im entsprechenden Umfang wie bisher eröffnet.
Rz. 292
§ 32h Abgabenordnung gilt gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 2 BayGrStG mit der Maßgabe, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz nach Art. 33a der Verfassung des Freistaats Bayern für die Aufsicht hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des BayGrStG zuständig und das Bayerische Datenschutzgesetz einschlägig ist. Diese Regelung gilt einheitlich sowohl für das finanzbehördliche Festsetzungs- und Veranlagungsverfahren, als auch das kommunale Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer. Statt der über § 32h Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung in Bezug genommenen §§ 13 bis 16 Bundesdatenschutzgesetz gelten somit die entsprechenden Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Im Übrigen sind die über § 29b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 31c Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 32g und § 32j AO in Bezug genommenen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes als Landesrecht anzuwenden.
Rz. 293– 295
Einstweilen frei.
4. Verordnungsermächtigung (Abs. 3)
Rz. 296
Um den souveränen Kompetenzzugriff auf das maßgebliche Verordnungsrecht des Bundes zu sichern, sieht Art. 10 Abs. 3 BayGrStG eine ...