1. Gesetzestext
Art. 10a Übergangsregelungen
(1) Für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und 224 BewG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und die wirtschaftlichen Einheiten zur Besteuerung nach diesem Gesetz herangezogen oder nicht mehr herangezogen werden.
(2) 1 Die Vermessungsverwaltung stellt ab dem 1.7.2022 befristet bis zum 30.11.2023 folgende Daten der Flurstücke zum Hauptfeststellungszeitpunkt kostenlos über eine allgemein zugängliche Internetanwendung zur Verfügung:
- 1. die Flurstücksnummer,
- 2. die amtliche Fläche,
- 3. den Gemeindenamen,
- 4. den Gemarkungsnamen und die Gemarkungsnummer,
- 5. die tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen, und
- 6. soweit vorhanden die einzelnen Flächenanteile mit der zugehörigen Ertragsmesszahl und die Gesamtertragsmesszahl.
2 Der Eigentümer hat das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen gegen die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 6 genannten Daten seines Flurstücks Widerspruch einzulegen. 3 Widerspricht der Eigentümer, hat eine Veröffentlichung der entsprechenden Daten des Eigentümers durch die Vermessungsverwaltung in der Internetanwendung für die Zukunft zu unterbleiben.
2. Unterstellte Bedeutung von Fortschreibungen bis 2025 (Abs. 1)
Rz. 301
Treten im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die Ermittlung der Grundsteuermessbeträge am 1.1.2022 und dem Außerkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelungen am 31.12.2024 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ein, könnten diese zunächst nicht für die ab dem 1.1.2025 maßgeblichen Grundsteuermessbeträge nachvollzogen werden. In den Jahren 2022 bis 2024 basiert die Grundsteuerfestsetzung nämlich weiterhin auf den Einheitswerten nach Bundesrecht. Veränderungen nach dem Stichtag für den Stand der tatsächlichen Verhältnisse 1.1.2022 nach dem BayGrStG dürften damit grundsätzlich erst ab dem 1.1.2025 berücksichtigt werden.
Rz. 302
Zu diesem Zweck fingiert Art. 10a Abs. 1 BayGrStG, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Festsetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayGrStG sowie § 223 Abs. 1 Nr. 2 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG bereits in diesem Zeitraum für die Grundsteuer von Bedeutung sind. Somit können Veränderungen zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024 bereits vor dem 1.1.2025 durch Nachveranlagungen, Fortschreibungen oder Aufhebungen der Grundsteuermessbeträge nachvollzogen werden. Damit ist vor dem Zeitpunkt der Hauptveranlagung sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch die Gemeinden ersichtlich, auf welcher Grundlage die Grundsteuer nach dem BayGrStG zu erheben sein wird. Ohne eine vergleichbare Regelung müsste eine Vielzahl der im Wege der Hauptveranlagung ermittelten Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 erneut auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Um die Änderungen auf Ebene der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2023 und 1.1.2024 nachvollziehen zu können, wird deshalb fingiert, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Festsetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 BayGrStG bereits in diesem Zeitraum für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Rz. 303
Die Übergangsvorschrift ist auch in Fällen der §§ 223 Abs. 1 Nr. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 des BewG anzuwenden. Entsteht eine wirtschaftliche Einheit im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 neu bzw. fällt eine solche weg, soll bereits im Übergangszeitraum die Durchführung einer Feststellung ermöglicht werden. Hinsichtlich der Bestimmung des Feststellungszeitpunkts sind auch die jeweiligen Abs. 2 der §§ 223, 224 BewG anzuwenden.
Rz. 304
Die Regelung des Art. 10a Abs. 1 BayGrStG ist vergleichbar mit § 266 Abs. 2 BewG. Ergänzend vgl. die Kommentierung zu § 266 BewG.
Rz. 305– 308
Einstweilen frei.
3. Bereitstellung von Daten der Vermessungsverwaltung (Abs. 2)
Rz. 309
Zur Erleichterung der Abgabe der Grundsteuererklärung für die Grundstückseigentümer soll gemäß Art. 10a Abs. 2 BayGrStG zeitlich begrenzt ein kostenloser Online-Zugang zu den für die Erklärungsabgabe notwendigen originären Daten der Vermessungsverwaltung eingerichtet werden. Hierbei handelt es sich um einen Service für die Grundstückseigentümer. Die Daten liegen diesen zwar bereits über andere Quellen (z.B. notarieller Kaufvertrag, Grundbuchauszug) vor, allerdings nicht notwendigerweise in dieser für die Steuererklärung wichtigen Kombination gesammelt. Da es sich um eine allgemein zugängliche Online-Lösung handelt, wird zur Wahrung des Datenschutzes hinsichtlich der Veröffentlichung der Ertragsmesszahl, deren Höhe nach Auffassung des Bayerischen Gesetzgebers einen gewissen Rückschluss auf den Wert des Flurstücks zulasse, ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht eingeführt. Der Widerspruch ist formlos möglich.
Rz. 310
Insgesamt sollen über die Inte...