Rz. 226
§ 6 Abs. 3 HmbGrStG regelt abweichend von § 222 BewG die Wert- und Flächenfortschreibung.
Rz. 227
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 werden der Grundsteuerwert und die Flächen von Grund und Boden sowie des Gebäudes neu festgestellt, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweichen und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Eine Abweichung kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass Flächen nachträglich hinzukommen (Anbau) oder wegfallen (Abriss). In diesem Fall wäre eine Wert- und Flächenfortschreibung durchzuführen. Daneben wäre eine Wertfortschreibung denkbar, wenn die Äquivalenzzahlen gesetzlich angepasst werden.
Rz. 228
Ob eine Bedeutung für die Besteuerung besteht, richtet sich nach § 7 Abs. 1 HmbGrStG. Dort wird eine Differenzierung einerseits nach der Auswirkung der Änderung zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen und andererseits zwischen Tatsachenänderungen bezüglich des Grund und Bodens und der Gebäudeflächen getroffen. Bei entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 1 HmbGrStG ist der Grundsteuer neu festzusetzen, wenn
- der Grundsteuerwert (Äquivalenzbetrag), der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Festsetzungszeitpunkts nach unten abweicht,
- der auf den Grund und Boden entfallende Anteil des Grundsteuerwerts (Äquivalenzbetrags) nach oben abweicht,
- oder wenn sein auf das Gebäude entfallender Anteil um mehr als 5 Euro nach oben abweicht.
Diese Differenzierungen erschien dem hamburgischen Gesetzgeber aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips, aber auch mit Blick auf einen bürgerfreundlichen und unbürokratischen Gesetzesvollzug geboten. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § 7 Abs. 1 HmbGrStG. Die Wertfortschreibungsgrenze gemäß § 222 Abs. 1 BewG von 15.000 EUR ist hier nicht zu berücksichtigen.
Rz. 229
Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HmbGrStG ist eine Fortschreibung auch zur Beseitigung einer fehlerhaften Feststellung durchzuführen. Dies ist nach § 222 Abs. 3 BewG der bundesgesetzliche Regelfall, soll aber auch für die besondere Betrags- und Flächenfortschreibung nach § 6 Abs. Satz 1 HmbGrStG gelten.
Rz. 230
Die Fortschreibung ist gemäß § 6 Abs. 4 HmbGrStG i.V.m. § 222 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG vorzunehmen, wenn der Finanzbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen. Die Fortschreibung erfolgt gemäß § 6 Abs. 4 HmbGrStG i.V.m. § 222 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BewG bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den Beginn des Kalenderjahrs durchzuführen, das auf das Jahr der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgt. Bei einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 HmbGrStG ist Fortschreibungszeitpunkt gemäß § 6 Abs. 4 HmbGrStG i.V.m. § 222 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 BewG der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Fehler der Finanzbehörde bekannt wird, bei einer Erhöhung des Grundsteuerwerts jedoch frühstens mit Behinn des Kalenderjahrs. Vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 222 Abs. 4 BewG.
Rz. 231
Der bewertungsrechtliche Begriff der Wertfortschreibung wird beibehalten, da nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers auch bei einem wertunabhängigen Wohnlagemodell ein Wert im Sinne einer Zahl existiert.
Rz. 232
Im Bereich der Grundstücke des Grundvermögens erfolgt nach dem HmbGrStG eine Lastenverteilung anhand der Flächen des Grundstücks sowie einer gesetzlichen Äquivalenzzahl. Deshalb ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG keine weitere Hauptfeststellung geboten. Für Grundstücke des Grundvermögens ist vielmehr die sinngemäße Anwendung der Regelungen §§ 222 bis 226 Bewertungsgesetz über die Fortschreibung, Nachfeststellung, Aufhebung, Änderung und Nachholung des Grundsteuerwerts nach § 6 Abs. 4 HmbGrSt aus Sicht des hamburgischen Gesetzgebers ausreichend. Vgl. hierzu im die Kommentierung zu §§ 222 bis 226 BewG.
Rz. 233– 235
Einstweilen frei.