Rz. 236
Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG erfolgt durch das zuständige Finanzamt mittels Allgemeinverfügung. Abweichend von § 228 Abs. 2 BewG sind die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 ist § 228 Abs. 3 Nr. 1 BewG anzuwenden.
Rz. 237
Zur Durchführung der Feststellung der Grundsteuerwerte am Hauptfeststellungszeitpunkt bedarf es einer Erklärung des Steuerpflichtigen. Die Einzelheiten dazu sind § 228 Abs. 1 BewG geregelt (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 228 BewG).
Rz. 238
Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung kann nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG auch im Wege einer öffentlich bekannt zu machenden Allgemeinverfügung erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG wird dies anders als im Bundesmodell nicht nur das Bundesministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, sondern durch das hamburgische Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz erfolgen. Die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 sind im Zeitraum 1.7. bis 31.10.2022 abzugeben.
Rz. 239
Bei einer oder mehreren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, hat der Steuerpflichtige nach § 228 Abs. 2 BewG eine Steuererklärung im Wege einer Anzeige abzugeben. Unter Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse fallen auch Änderungen, die sich auf die Gewährung einer Steuerbefreiung auswirken. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BewG sind sämtliche Änderungen innerhalb eines Jahres zusammenzufassen und in einer Anzeige auf aufzunehmen. Diese Anzeige ist abweichend von der bundesgesetzlichen Frist (vgl. § 228 Abs. 2 BewG) nach § 6 Abs. 5 Satz 3 HmbGrStG allgemein bis zum 31. März des Folgejahrs abzugeben. Andere Änderungen, die zu einer Zurechnungsfortschreibung führen, wie beispielsweise der Eigentumsübergang an einem Grundstück, bedürfen aufgrund der Mitteilung durch andere Behörden (vgl. § 229 BewG) keiner Erklärung des Grundstückseigentümers. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist die Anzeige gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 HmbGrStG von dem Steuerpflichtigen einzureichen, dem die wirtschaftliche Einheit zuzurechnen ist (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 1 Abs. 4 HmbGrStG).
Rz. 240
Die Erklärung und die Anzeige nach § 6 Absatz 5 sind Steuererklärungen i.S.d. Abgabenordnung. Dies hat u.a. zur Folge, dass bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- und Anzeigepflicht grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann (§ 152 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 AO). Die Erklärung und Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz soll durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die Einreichung auf Papier ist aber ebenfalls zulässig und wird vom Finanzamt als ein konkludenter Antrag auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung ausgelegt.
Rz. 241– 242
Einstweilen frei.