I. Regelungsinhalt
Rz. 1
Das Hamburgische Grundsteuergesetz (HmbGrStG) wurde am 24.8.2021 verkündet. Im HmbGrStG wird die Grundsteuerbewertung für die im Stadtstaat Hamburg belegenen über 400.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens geregelt. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2019 rd. 472 Mio. Euro und wird bis 2025 auf voraussichtlich rd. 500 Mio. Euro ansteigen. Das HmbGrStG ist am 1.9.2021 in Kraft getreten.
Rz. 2
Einstweilen frei
Rz. 3
Das HmbGrStG regelt insb. die vom Bundesgesetz abweichende Bewertung der in Hamburg belegenen Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer. Darüber hinaus sieht das HmbGrStG vom Bundeserecht abweichende Regelungen hinsichtlich der Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer vor. Für Betriebe der Land- und Fortwirtschaft gelten grundsätzlich die Regelungen des Bewertungsgesetzes und des Grundsteuergesetzes. Davon abweichende Sonderregelungen sind in § 9 HmbGrStG geregelt und betreffen z.B. die Frage, was in die wirtschaftliche Einheit des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft einzubeziehen ist.
Rz. 4
Die Neubewertung der in Hamburg belegenen wirtschaftlichen Einheiten erfolgt nach diesem Gesetz erstmals auf den 1.1.2022. Die auf diesen Stichtag festgestellten Grundsteuerwerte sind der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 zugrunde zu legen.
Rz. 5
Das HmbGrStG besteht aus vier Teilen. Im ersten Teil sind der Steuergegenstand, die Bewertung und die Grundsteuermesszahlen von Grundstücken des Grundvermögens (Grundsteuer B), das gesonderte Hebesatzrecht bei unbebauten und baureifen Grundstücken (Grundsteuer C), das Feststellungs- und Veranlagungsverfahren sowie der Erlass der Grundsteuer geregelt. Der zweite Teil besteht aus Sonderregelungen betreffend Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Im dritten Teil wird die Erhebung der Grundsteuer bei Kleinbeträgen geregelt. Der vierte Teil enhält Regelungen zur Anwendung des Bundesrechts sowie Übergangs- und Schlussvorschriften.
Rz. 6
In § 11 HmbGrStG heißt es, dass für Zwecke der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 soweit im HmbGrStG keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, das Grundsteuergesetz und das Bewertungsgesetz anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für die Vorschriften der Abgabenordnung. Bei dem HmbGrStG handelt es sich somit um kein in sich geschlossenes Gesetz – anders als z.B. das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (vgl. LGrStG BW Rz. 2).
Rz. 7– 10
Einstweilen frei.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 11
Mit Urteil vom 18.4.2018 hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Die Entscheidung bezog sich mit Blick auf die vorgelegten Fälle ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb der neuen Länder. Der Gesetzgeber war deshalb verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens zum 31.12.2019 zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die als unvereinbar mit dem Grundgesetz festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen die beanstandeten Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Diese zeitlichen Vorgaben zwangen den Gesetzgeber zu einer zeitnahen Neuregelung. Dieser Vorgabe kam der Gesetzgeber mit dem Ende 2019 verabschiedeten Gesetzespaket zur Grundsteuerreform nach, sodass die bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung noch bis Ende 2024 weiter angewandt werden dürfen.
Rz. 12
Das BVerfG hat in seinem Urteil keine Festlegung zugunsten eines bestimmten Reformmodells getroffen. Auch die Antwort auf die Frage, ob es sich bei der Neuregelung um eine wertabhängige Bewertungsmethode handeln muss, ließ das BVerfG offen. Damit steht dem Gesetzgeber bei der Neuregelung ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Steuergegenstandes, den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage und der Bestimmung des Steuersatzes zur Verfügung. Der Gesetzgeber hatte im Rahmen der Neuregelung sogleich eine Belastungsentscheidung zu treffen, diese zu begründen und sie folgerichtig umsetzen. Der Gestaltungsspielraum wird dadurch begrenzt, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen. Abwe...