I. § 1 HmbGrStG – Steuergegenstand, Berechnungsformel
1. Gesetzestext
Rz. 75
§ 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel
(1) Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des durch ein Gesetz bestimmten Hebesatzes. Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzurunden.
(2) Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist die Summe
- 1. aus dem Produkt des Grundsteuerwerts des Grund und Bodens nach Absatz 3 Satz 1 und der Grundsteuermesszahl nach § 4 und
- 2. aus den jeweiligen Produkten der Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen nach Absatz 3 Satz 2 und der jeweiligen Grundsteuermesszahl nach § 4.
Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks ist auf volle Cent nach unten abzurunden.
(3) Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ist der Äquivalenzbetrag, der sich durch eine Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Absatz 1 ergibt; er wird auf eine Nachkommastelle nach unten abgerundet. Die Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind die Äquivalenzbeträge, die sich durch eine Multiplikation der maßgeblichen Gebäudeflächen mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Absatz 2 ergeben.
(4) Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin, dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuzurechnen sind. Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind der Grund und Boden der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens und die Gebäude der wirtschaftlichen Eigentümerin oder dem wirtschaftlichen Eigentümer der Gebäude zuzurechnen.
(5) Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land, ist nur für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln und zu erheben. Dieses bildet eine eigenständige wirtschaftliche Einheit.
2. Steuergegenstand (Abs. 1)
Rz. 76
Das HmbGrStG regelt in erster Linie die Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Da der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im HmBGrStG selbst nicht definiert wird, ist auf die Definition der wirtschaftlichen Einheit im Bewertungsgesetz zurückzugreifen (zur wirtschaftlichen Einheit als Gegenstand der Bewertung vgl. § 2 BewG Rz. 41 ff.). Die Zuordnung von wirtschaftlichen Einheiten zu einer Vermögensart (Grundvermögen/Land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt mangels Regelung im HmbGrStG nach § 218 BewG. Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG sind gemäß § 218 Sätze 2 und 3 BewG einer der beiden Vermögensarten zuzuordnen. Zur Zuordnung der wirtschaftlichen Einheit zu einer Vermögensart vgl. die Kommentierung zu § 218 BewG.
Rz. 77
Die Besteuerung des Grundbesitzes nach dem HmbGrStG dient nach der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 HmbGrStG "der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs für öffentliche Leistungen, deren Kosten nicht durch andere Einnahmequellen gedeckt sind". Die für ein Grundstück zu zahlende (Jahres-)Grundsteuer ergibt sich durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks mit einem durch Gesetz bestimmten Hebesatz. Der Grundsteuerjahresbetrag ist auf volle Cent nach unten abzurunden. Die Festsetzung der Grundsteuer bildet nach der Feststellung des Grundsteuerwerts und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags die dritte und damit letzte Stufe dieses Besteuerungsverfahrens.
Rz. 78
Nach Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG steht den Städten und Gemeinden das Recht zu, die Hebesätze für die Grundsteuer selbst zu bestimmen und festzusetzen (Hebesatzautonomie; vgl. hierzu § 25 GrStG Rz. 17 ff.). Da in diesem Fall die Stadt auch Gesetzgeber ist, in Satz 2 darauf hingewiesen, dass die Festlegung des Hebesatzes (anders als in Flächenländern) durch ein Gesetz erfolgt. Die Festlegung des Hebesatzes für den Erhebungszeitraum 2025 wird wohl erst im Jahr 2024 erfolgen. Bis dahin sind belastbare Aussagen zu den Auswirkungen dieses Grundsteuermodells auf die Höhe der Grundsteuer in Einzelfällen nicht möglich.
Rz. 79– 81
Einstweilen frei.
3. Grundsteuermessbetrag (Abs. 2)
Rz. 82
Der Grundsteuermessbetrag des Grundstücks setzt sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG zusammen aus dem Produkt des Grundsteuerwerts des Grund und Bodens nach § 1 Ab...