1. Gesetzestext
Rz. 108
§ 2 Maßgebliche Flächen
(1) Gebäudefläche bei Wohnnutzung ist die Wohnfläche im Sinne der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung. Als Wohnnutzung gelten auch häusliche Arbeitszimmer. Im Übrigen ist die Nutzfläche des Gebäudes maßgeblich. Die Gebäudefläche ist durch eine geeignete Methode zu ermitteln.
(2) Nutzflächen von Garagen, die in räumlichem Zusammenhang zu der Wohnnutzung stehen, der sie rechtlich zugeordnet sind, bleiben bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m [2] außer Ansatz. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.
(3) Im Übrigen bleiben die Nutzflächen von Nebengebäuden von untergeordneter Bedeutung bis zu einer Fläche von 30 m [2] außer Ansatz, sofern sie in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung stehen, der sie zu dienen bestimmt sind. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für Nebengebäude, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden.
(4) Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn die darauf errichteten Gebäude, mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 Satz 2, eine Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 m 2 haben. Besteht ein Gebäude aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten, ist die Gesamtgebäudefläche des Gebäudes anzusetzen. Die Gebäudefläche bleibt in der Folge außer Ansatz. § 246 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 231), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3129), in der jeweils geltenden Fassung bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Die für dieses Gesetz maßgeblichen Flächen von Grund und Boden und Gebäuden sind auf volle Quadratmeter nach unten abzurunden.
2. Gebäudeflächen (Abs. 1)
Rz. 109
§ 2 HmbGrStG regelt die für die Ermittlung des Grundsteuerwerts maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im HmbGrStG nicht definiert, aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstücksfläche.
Rz. 110
Bei Gebäudeflächen, die der Wohnnutzung dienen ist Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG die Wohnfläche maßgebend. Anzusetzen ist die Wohnfläche i.S.d. Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung. Wurde die Wohnfläche eines Gebäudes bis zum 31.12.2003 nach der Zweiten berechnungsverordnung ermittelt worden, ist gem. § 5 Satz 1 WoFlV die danach ermittelte Wohnfläche weiterhin maßgebend. Erst wenn nach dem 31.12.2003 bauliche Veränderungen an dem Wohnraum eintreten, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, ist die Wohnfläche gemäß § 5 Satz 2 WoFlV nach der WoFlV vom 25.11.2003 zu ermitteln. Die Regelung in § 5 WoFlV bedeutet für Eigentümer von vor 2004 errichteten Gebäuden mit Wohnflächen eine erhebliche Vereinfachung, da ansonsten eine Neuermittlung der Wohnflächen aller betroffenen Gebäude für Zwecke der Grundsteuer notwendig wäre. Die WoFlV dient nach der Gesetzesbegründung als fachmännische Konkretisierung. In anderen Rechtsgebieten bildet die WoFlV bereits die Grundlage zur Bestimmung der Wohnfläche.
Rz. 111
Zur Wohnfläche einer Wohnung gehören gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WoFlV die Grundfläche der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Daneben gehören zur Wohnfläche nach § 2 Abs. 2 WoFlV auch die Grundflächen von u.a. Wintergärten, Balkonen und Terrassen. Nicht zur Wohnfläche gehören hingegen gemäß § 2 Abs. 3 WoFlV z.B. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung und Garagen. Zur näheren Abgrenzung vgl. die Kommentierung zu § 249 BewG Rz. 41 ff.
Rz. 112
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG sind auch häusliche Arbeitszimmer der Wohnnutzung zuzuordnen. Diese Regelung soll als Vollzugserleichterung dienen. Eine gesonderte Ermittlung der Nutzfläche für das Arbeitszimmer kann damit unterbleiben.
Rz. 113
Nicht genutzte, zuvor Wohnzwecken dienende Gebäudeflächen gelten bis zu einer Nutzung zu anderen Zwecken weiterhin als zu Wohnzwecken genutzt. Die Nutzung zu anderen Zwecken beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem die geänderte Nutzungsabsicht objektiv erkennbar ist. Das ist z.B. der Fall bei nachhaltigen Vermietungsbemühungen, der Einholung einer Baugenehmigung, der Genehmigung einer Nutzungsänderung oder bei dem Beginn von Umbauarbeiten. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Personen ist kein Wohnzweck.
Rz. 114
Für nicht Wohnzwecken dienene Gebäudeflächen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 HmbGrStG die Nutzfläche maßgeblich. In der Gesetzesbegründung wird konkretisierend ausgeführt, dass Nutzfläche insb. die Gebäudenutzfläche nach der DIN 277 sei. Als Grundlage könne die Nutzfläche nach DIN 277-1: 2005-02 herangezogen werden. Bei Gebäuden, die ab dem Jahr 2016 errichtet wurden, kann aus Vereinfachungsgründen auch die Nutzungsfläche nach DIN 277-1: 2016-01 angesetzt werden.
Rz. 115
Die Gebäudefläche ist nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Hmb...