1. Gesetzestext
Rz. 160
§ 4 Grundsteuermesszahlen
(1) Die Grundsteuermesszahl beträgt 100 v.H. Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v.H. ermäßigt.
(2) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v.H. ermäßigt, soweit eine normale Wohnlage vorliegt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Zwecke der Grundsteuer ein Verzeichnis für gute und normale Wohnlagen zu erlassen. Weisen Steuerpflichtige eine andere Wohnlage nach, so ist diese anzusetzen. Sofern keine Wohnlage aus der Rechtsverordnung nach Satz 2 ermittelbar ist, wird eine normale Wohnlage vermutet.
(3) Die Grundsteuermesszahlen für die Äquivalenzbeträge der Gebäudeflächen werden um 25 v.H. ermäßigt, wenn ein Baudenkmal nach § 4 Absatz 2 Satz 1 oder ein Ensemble nach § 4 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 384), in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.
(4) Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird um 25 v.H. ermäßigt, soweit die Wohnflächen
- 1. den Bindungen nach § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 10 Absätze 2 und 4 des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes vom 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 21. Mai 2013 (HmbGVBl. S. 244),
- 2. den Bindungen nach § 25 in Verbindung mit § 13 Absätze 2 und 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert am 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626, 1652),
- 3. den Bindungen einer Förderung nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2138) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterliegen oder
- 4. nach dem Hamburgischen Wohnungsbindungsgesetz als öffentlich gefördert gelten.
(5) Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach den Absätzen 3 und 4 wird auf Antrag gewährt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt vorlagen. Sind mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt, sind die Ermäßigungen nacheinander anzuwenden. Bezugspunkt der Berechnung ist jeweils die vorangegangene Grundsteuermesszahlermäßigung. Die Ermäßigungen nach § 15 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096, 3129), in der jeweils geltenden Fassung gelten nicht.
2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)
Rz. 161
Die Grundsteuermesszahl beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG grundsätzlich einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen 100 Prozent. Für den Äquivalenzbetrag (Grundsteuerwert) der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 Prozent ermäßigt.
Rz. 162
Der nicht ermäßigte Tarif von 100 Prozent gilt damit für die Äquivalenzbeträge (Grundsteuerwerte) der Fläche des Grund und Bodens und der nicht Wohnzwecken dienenden Gebäudeflächen.
Rz. 163
Um dem grundlegenden Bedürfnis am Gut Wohnen durch eine Förderung bezahlbaren Wohnraums und aus sozialstaatlichen Erwägungen des Hamburgischen Gesetzgebers Rechnungs zu tragen, wird für die dem allgemeinen Wohnen dienende Gebäudefläche eine besondere, ermäßigte Grundsteuermesszahl von 70 Prozent angesetzt. Die für Wohnnutzung niedrigere Belastung ist aus wohnungspolitischen Gründen des hamburgischen Gesetzgebers gewollt. Darüber hinaus bestehen weitere Steuermesszahlermäßigungen, denen besondere Förder- und Privilegierungsaspekte zugrunde liegen (vgl. hierzu Rz. 168 ff.).
Rz. 164
Die im Bayerisches Grundsteuergesetz (BayGrStG) vorgesehene Ermäßigung der Grundsteuermesszahl um 25 Prozent für den Grundsteuerwert von Wohnflächen, bei denen eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft des Steuerschuldners besteht, wurde nicht in das HmbGrStG übernommen.
Rz. 165– 167
Einstweilen frei.
3. Normale Wohnlagen (Abs. 2)
Rz. 168
Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird gemäß § 4 Abs. 2 HmbGrStG von Amts wegen um 25 Prozent ermäßigt, wenn eine normale Wohnlage vorliegt. Mit der Begünstigung der normalen Wohnlage will der hamburgische Gesetzgeber Stadtentwicklungsaspekte berücksichtigen, um durch eine niedrigere Grundsteuerbelastung normale Wohnlagen für Mieter sowie Eigentümer attraktiver zu machen. Die Begünstigung ist nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers angebracht, da Flächen in guten Wohnlagen eine typisiert höhere Nutzbarkeit für Wohnzwecke aufweisen sollen und wohnwerterhöhende Faktoren wie die Nähe zu Parks, Schnellbahnhaltestellen und anderen Infrastruktureinrichtungen, die Gegenstand öffentlicher Investitionen sind, eine wichtige Roll...