1. Gesetzestext
Rz. 282
§ 9 Abweichende Regelungen
(1) Zur Hofstelle nach § 234 Absatz 6 des Bewertungsgesetzes gehören auch Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, von denen aus keine land- und forstwirtschaftliche Betriebsflächen mehr nachhaltig bewirtschaftet werden, wenn sie keine Zweckbestimmung erhalten haben, die zu einer zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führt.
(2) § 1 Absatz 4 Satz 1 gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend. In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind auch einzubeziehen
- 1. der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen,
- 2. der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, und
- 3. ein Anteil an einem Wirtschaftsgut der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(3) § 1 Absatz 4, § 6 Absätze 5 und 6 sowie § 7 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 283
Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht die Freie und Hansestadt Hamburg – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen).
Rz. 284
§ 9 HmbGrSt enthält neben Sonderregelungen zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu der Vermögensart "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" auch Sonderregelungen zur Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit, wenn sich die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Wirtschaftsgüter unterscheiden und erklärt die Regeungen des § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 7 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 HmbGrStG als für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft entsprechend anwendbar.
3. Hofstelle (Abs. 1)
Rz. 285
In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung in § 234 Abs. 6 BewG bestimmt § 9 Abs. 1 HmbGrStG, dass zur Hofstelle auch die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen gehören, von denen aus auf bestimmte oder unbestimmte Zeit keine nachhaltige Bewirtschaftung i.S.d. Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, solange nicht eine abweichende und zur zwingenden Zuordnung zum Grundvermögen führende Zweckbestimmung getroffen wurde. Mit dieser Regelung soll sich der Lastenverteilungsmaßstab insb. in Fällen der Betriebsverpachtung auch weiterhin nach der Ertragskraft des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft richten. Die Definition der Hofstelle fällt im HmbGrStG damit großzügiger aus als im Bundesmodell. Zum Umfang der Hofstelle im Bundesmodell vgl. die Kommentierung zu § 234 Abs. 6 BewG.
Rz. 286– 287
Einstweilen frei.
4. Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2)
Rz. 288
§ 9 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG regelt, dass abweichend von § 2 Abs. 1 BewG, dass die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil der oder dem einen, zum Teil der anderen Ehegattin,dem anderen Ehegatten, der anderen Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner zuzurechnen sind. Wie bei der Grundsteuer B wird auch bei der Grundsteuer A die Zusammenfassung von mehreren Wirtschaftsgütern zu einer wirtschaftlichen Einheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gehören. § 1 Abs. 4 Satz 1 HmbGrStG gilt entsprechend. Vgl. hierz im Einzelnen Rz. 96 f.
Rz. 289
In § 9 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG werden die bewährten Regelungen des § 34 Abs. 4 bis 6 BewG (vgl. hierzu im Einzelnen die Kommentierung zu § 34 BewG) fortgeführt. Diese Regelungen sollen ohne zeitliche Befristung und anders als im Bundesmodell insb. auch für nach dem 1.1.2025 errichtete wirtschaftliche Einheiten gelten (vgl. hierzu entsprechend Rz. 96 f.). In den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sind demnach auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden stehen sowie Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen und ein Anteil an einem Wirtschaftsgut des Eigentümers des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird, einzubeziehen.
Rz. 290– 292
Einstweilen frei.