1. Gesetzestext
Rz. 270
§ 8 Erlass im Härtfefall
(1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden 31. März zu stellen. Einer jährlichen Wiederholung des Antrags bedarf es nicht. Die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner ist verpflichtet, eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
(2) Sofern in einem Fall des Absatzes 1 weitere Erlasstatbestände vorliegen, gilt die Grundsteuer nach Anwendung des Absatzes 1 als Ausgangswert für die Berechnung. Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes bleiben ansonsten unberührt.
2. Erlassvoraussetzungen (Abs. 1)
Rz. 271
In besonders gelagerten Härtefällen kann die Steuer bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 8 Abs. 1 HmbGrStG teilweise erlassen werden.
Rz. 272
Der Erlass kommt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG für nicht zu Wohnzwecken genutzte Gebäude in Betracht, wenn ein besonders gelagterter, nicht rohertragsbedingter Härtefall vorliegt. Ein solcher Härtefall kann zum Beispiel bei einem groben Missverhältnis zwischen der Inanspruchnahme der kommunalen Infrastruktur und der Kostenanlastung gegenüber dem Grundstückseigentümer vorliegen. Ein solches Missverhältnis könnte dadurch entstehen, dass die Wohnflächen durch Ermäßigungen der Grundsteuermesszahl (vgl. § 4 HmbGrStG) so umfangreich entlastet werden, dass die Bleastung für Nutzflächen zur Herstellung der Aufkommensneutralität im Verhltnis erheblich ansteigt und die Grundsteuerbelastung im Ergebnis nicht mehr mit der Inanspruchnahme der kommunalen Infrastrukturleistungen in Einklang gebracht werden kann. Aus diesem Grund bezieht sich die Erlassvorschrift m.E. auch nur auf den (anteiligen) Grundsteuermessbetrag der Nutzflächen. Die Fläche des Grund und Bodens außer Betracht.
Rz. 273
Der Erlass wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG nur auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Dieser ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 HmbGrStG bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen.
Rz. 274
Der Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG bedarf gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HmbGrSt keiner jährlichen Wiederholung. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die den Voraussetzungen für den Erlass maßgebenden Umstände regelmäßig nicht jedes Jahr ändern dürften. Zur Absicherung sieht § 8 Abs. 1 Satz 5 HmbGrStG eine Anzeigepflicht vor. Danach sind Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse dem zuständigen Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderungen zuzeigen.
Rz. 275
Fälle von Rohertragsminderungen (z.B. durch eine Unvermietbarkeit) oder einem nicht ausreichenden Rohertrag (z.B. bei Grünanlagen) werden von § 8 Abs. 1 HmbGrStG nicht erfasst, da insoweit bereits Regelungen im Grundsteuergesetz bestehen, vgl. hierzu die Kommentierung zu § 34 GrStG.
Rz. 276– 278
Einstweilen frei.
3. Weitere Erlassregelungen
Rz. 279
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG kann der Erlass im Härtefall neben anderen Erlasstatbeständen vorliegen. In diesem Fall ist die nach § 8 Abs. 1 HmbGrStG geminderte Grundsteuer der Ausgangswert für die Berechnung weiterer Erlasstatbestände.
Rz. 280
Das im Übrigen geltende Erlassverfahren des Grundsteuergesetzes wird ansonsten übernommen (vgl. §§ 32 bis 35 GrStG und die entsprechende Kommentierung). Sofern mehrere Erlasstatbestände zusammentreffen (z.B. § 8 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 GrStG) ist für die Berechnung die Grundsteuer nach Anwendung des § 8 Abs. 1 HmbGrStG maßgeblich.
Rz. 281– 281
Einstweilen frei.