1. Gesetzestext
Rz. 302
§ 11 Anwendung von Bundesrecht
(1) Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Auf die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 32h der Abgabenordnung gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig und das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung einschlägig ist.
(3) Rechtsverordnungen des Bundes finden für die Grundsteuer B und C keine Anwendung.
2. Rückgriff auf Bundesrecht (Abs. 1)
Rz. 303
Das HmbGrStG wird auf die neue Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das HmbGrStG ist kein in sich geschlossenes Gesetz. Soweit sich aus dem HmbGrStG nicht anderes ergibt, finden die Bestimmungen des GrStG und des BewG für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG auch für in Hamburg belegene Grundstücke Anwendung.
Rz. 304
Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich dagegen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen. Übergangsvorschriften hinsichtlich des bisherigen Rechts sind daher dem Bundesrecht zu entnehmen (vgl. die Kommentierung zu § 266 BewG). Auf diese können die landesrechtlichen Regelungen nach Auffassung des hamburgischen Gesetzgebers mangels Gesetzgebungskompetenz keine ausschließende oder modifizierende Wirkung entfalten.
Rz. 305– 306
Einstweilen frei.
3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)
Rz. 307
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HmbGrStG sind die Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden, soweit das HmbGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 AO gelten die Vorschriften der AO nicht bereits unmittelbar.
Rz. 308
§ 32h AO gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG mit der Maßgabe, dass die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nach Artikel 60a der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig und das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 18.5.2018 in der jeweils geltenden Fassung einschlägig ist. Dieses gilt damit einheitlich sowohl für das finanzbehördliche Feststellungs- und Veranlagungsverfahren, als auch für das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer.
Rz. 309– 310
Einstweilen frei.
4. Verordnungsermächtigung (Abs. 3)
Rz. 311
Um den souveränen Kompetenzzugriff auf das maßgebliche Verordnungsrecht des Bundes zu sichern, ist in § 11 Abs. 3 HmbGrStG eine Rechtssetzungsbefugnis auf Landesebene vorgesehen. Rechtsverordnungen des Bundes finden gem. § 11 Abs. 3 HmbGrStG für die Grundsteuer B und C im Geltungsbereich des HmbGrStG keine Anwendung.
Rz. 312– 312
Einstweilen frei.