1. Gesetzestext
Rz. 313
§ 12 Übergangsregelungen
(1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge nach diesem Gesetz werden auf den 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt.
(2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der § 223 Absatz 1 Nummer 2 und § 224 Absatz 1 Nummer 2 des Bewertungsgesetzes ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten.
2. Hauptfeststellung und Hauptveranlagung (Abs. 1)
Rz. 314
Nach § 12 Abs. 1 HmbGrStG werden die Grundsteuerwerte (§ 1 Abs. 3 HmbGrStG) auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge (§ 1 Abs. 2 HmbGrStG) werden auf den 1.1.2025 allgemein festgesetzt.
Rz. 315
Das HmbGrStG ist am Tag nach der Verkündung, also am 1.9.2021 in Kraft getreten. Der frühe Zeitpunkt des Inkrafttretens dient den für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nötigen vorbereitenden Tätigkeiten, die dadurch bereits im Vorfeld nach diesem Gesetz durchgeführt werden können. Dies beinhaltet insb. die Durchführung der Hauptfeststellung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG auf den 1.1.2022. Für die erste und nach diesem Gesetz einmalige Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbescheide nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG auf den 1.1.2025 festgesetzt.
Rz. 316– 317
Einstweilen frei.
3. Unterstellte Bedeutung von Fortschreibungen bis 2025 (Abs. 2)
Rz. 318
Nach § 12 Abs. 2 HmbGrStG ist für Feststellungszeitpunkte zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 (Fortschreibungen) HmbGrStG sowie der § 223 Abs. 1 Nr. 2 (Nachfeststellung) und § 224 Abs. 1 Nr. 2 (Aufhebung) BewG zu unterstellen, dass die Feststellungen für die Besteuerung nach diesem Gesetz von Bedeutung sind und hinsichtlich der Besteuerung der wirtschaftlichen Einheiten die Regelungen dieses Gesetzes gelten.
Rz. 319
Treten im Zeitraum 1.1.2022 bis 31.12.2024 Änderungen ein, die zu Änderungen der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt durchgeführten Feststellungen führen, könnten diese mangels Bedeutung für die Besteuerungs zunächst nicht nachvollzogen werden. Grund hierfür ist, dass wirtschaftliche Einheiten und Feststellungen nach diesem Gesetz in den Jahren 2022 bis 2024 für die Festsetzung der Hamburgischen Grundsteuer keine Bedeutung haben. In diesen Jahren basiert die Grundsteuerfestsetzung weiterhin auf den Einheitswerten nach Bundesrecht.
Rz. 320
Veränderungen, die erst nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 nach dem HmbGrStG eingetreten sind, dürften damit grundsätzlich erst auf den 1.1.2025 berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck fingiert § 12 Abs. 2 HmbGrStG, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die Feststellungen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG sowie der § 223 Abs. 1 Nr. 2 und § 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG bereits in diesem Zeitraum für die Grundsteuer von Bedeutung sind. Somit eröffnet es die Möglichkeit, Veränderungen, die zwischen 1.1.2022 und 31.12.2024 eintreten, bereits vor dem 1.1.2025 durch Nachfeststellungen, Fortschreibungen oder Aufhebungen der Grundsteuerwerte nachvollzogen werden können. Damit ist vor dem Zeitpunkt der ersten Hauptveranlagung sowohl für die Steuerpflichtigen als auch die Freie und Hansestadt Hamburg ersichtlich, auf welcher Grundlage die Grundsteuer nach diesem Gesetz zu erheben sein wird.
Rz. 321
Ohne eine vergleichbare Regelung müsste eine Vielzahl der im Wege der Hauptfeststellung ermittelten Grundsteuerwerte auf den 1.1.2025 erneut auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Um die Änderungen auf Ebene der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2023 und 1.1.2024 nachvollziehen zu können, wird deshalb fingiert, dass die wirtschaftlichen Einheiten und die bereits in diesem Zeitraum für die Grundbesteuerung von Bedeutung sind.
Rz. 321a
Bei dem Verweis § 6 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG handelt es sich m.E. um einen redaktionellen Fehler. Während § 6 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs des hamburgischen Grundsteuergesetzes (darauf bezieht sich wohl der Verweis) regelt, dass Feststellungen nur erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, regelt § 6 Abs. 1 Satz 2 HmbGrStG nach Anpassung in der endgültigen Fassung, dass abweichend von § 221 BewG findet keine turnusmäßige Hauptfeststellung stattfindet. Der Verweis müsste deshalb auf § 6 Abs. 2 Satz 2 HmbGrStG lauten, in den die Maßgabe, dass Feststellungen nur erfolgen, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, verschoben wurde.
Rz. 32...