a) Einspruchsverfahren (Finanzamt)

 

Rz. 490

[Autor/Stand] Gegen einen GrSt-Messbesch. ist als außergerichtlicher Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch statthaft. Die im GrSt-Messbesch. (Grundlagenbescheid, Rz. 463) getroffenen Entscheidungen können nach § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids (GrSt-Bescheid Rz. 484) angegriffen werden[2] (Rz. 503). Materielle Einwendungen gegen die im GrSt-Messbescheid getroffenen Festsetzungen (z.B. Einwendungen gegen die Höhe des Messbetrags, gegen die persönliche oder sachliche Steuerpflicht) können danach im Rechtsbehelfsverfahren gegen den GrSt-Bescheid nicht berücksichtigt werden.[3] Zum Rechtsmittel gegen den GrSt-Bescheid Rz. 500 ff. Zu den Einwendungen eines Rechtsnachfolgers Rz. 465.

 

Rz. 491

[Autor/Stand] Die im GrSt-Messbescheid geregelten Feststellungen (z.B. zur persönlichen und sachlichen Steuerpflicht) sind unselbstständige Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 2 AO (Rz. 453). Sie bilden verfahrensrechtlich daher einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Messbescheids. Selbständig anfechtbar wären sie nur, wenn sie – wie von § 179 Abs. 1 AO gefordert – "gesondert festzustellen" wären. Eine solche gesonderte Feststellung (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) ist im Rahmen der Hessischen Grundsteuer (Rz. 82, Rz. 85) – trotz der grundsätzlichen Verweisung in § 184 Abs. 1 Satz 3 AO auf die "Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung" – wegen des nur zweistufigen Verfahrens (Rz. 445 f.) gerade nicht vorgesehen (Rz. 451 f.). Auch § 184 AO selbst enthält – anders als § 179 Abs. 1 AO – keine Anordnung dergestalt, dass die Festsetzungen im Messbescheid "abweichend von § 157 Abs. 2 AO... gesondert festgesetzt" werden müssten. Folglich bildet der GrSt-Messbescheid eine verfahrensrechtliche Einheit, die nur insgesamt angefochten werden kann, während die einzelnen Feststellungen der Messbetragsfestsetzung unselbstständiger Natur sind und damit nicht selbst verfahrensrechtlicher Gegenstand sein können.

 

Rz. 492

[Autor/Stand] Der Einspr. ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des GrSt-Messbesch. (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO) beim Finanzamt, das den Besch. erlassen hat, oder bei der Gemeinde, die für die Erteilung des GrSt-Besch. zuständig ist (§ 357 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO), schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären (§ 357 Abs. 1 Satz 1 AO).

 

Rz. 493

[Autor/Stand] Rechtsbehelfsbefugt ist derjenige, der eine persönliche und sachliche Beschwer geltend macht (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 350 AO). Durch eine GrSt-Messbetragsfestsetzung ist der im Bescheid bezeichnete StPfl. sachlich beschwert.

Die für die Festsetzung des GrSt-Besch. zuständigen Gemeinden (Rz. 483) sind nicht rechtsbehelfsbefugt und können den GrSt-Messbesch. deshalb nicht anfechten. Das folgt für das (finanz-)gerichtliche Verfahren aus § 40 Abs. 3 FGO, dessen allgemeiner Rechtsgedanke auch im Einspruchsverfahren gilt. Durch die Messbetragsfestsetzungen werden grundsätzlich nicht die Rechte, sondern nur die Interessen der Gemeinden berührt.

Eine Gemeinde hat auch keinen Anspruch auf Ersatz eines GrSt-Ausfalls, der durch Fehler der zuständigen Landesfinanzbehörde bei der Festsetzung des GrSt-Messbetrags entsteht.[7] Auch ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht.[8]

 

Rz. 494

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Eilrechtsschutz (§ 361 AO)

 

Rz. 495

[Autor/Stand] Das Finanzamt ist nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 HGrStG i.V.m. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO bzw. § 15 HGrStG i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3, 4 FGO für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des GrSt-Messbesch. zuständig. Für den AdV-Antrag ist das Finanzamt zuständig, das den GrSt-Messbescheid erlassen hat (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO). Es kommt für das Aussetzungsverlangen also nicht auf den die Zahlungspflicht begründenden GrSt-Besch. (Folgebescheid, Rz. 484) an. Die Vollziehung dieses Grundlagenbesch. (Rz. 463) ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 FGO).

 

Rz. 496

[Autor/Stand] Im Falle einer durch das Finanzamt gewährten AdV des GrSt-Messbesch. ist nach (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m.) § 361 Abs. 3 Satz 1 AO durch die Gemeinde auch der GrSt-Festsetzung (Folgebescheid, Rz. 484) von Amts wegen auszusetzen (Folgeaussetzung). Entsprechendes gilt im Falle eines erfolgreichen finanzgerichtlichen Antrags nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 FGO. Dazu hat das Finanzamt die hebeberechtigte Gemeinde von ihrer Entscheidung über den AdV-Antrag zum GrSt-Messbescheid zu unterrichten, und zwar auch dann, wenn sie nicht in angemessener Frist entscheiden kann.[12] Die AdV des GrSt-Bescheids tritt also nicht automatisch mit der Aussetzung des GrSt-Messbescheids ein. ...

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