Rz. 48
Die Flächenberechnung wird durch einen – automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt (Rz. 14). Der Faktor berücksichtigt den Umstand, dass sich die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur zwar grundsätzlich in der Fläche spiegelt, sich aber auch im Bodenrichtwert niederschlägt (Rz. 60). Der Faktor ist das Verhältnis der Höhe des Bodenrichtwerts für das jeweilige Grundstück zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde (relativer Bodenrichtwert, Rz. 295), der mit Hilfe eines Exponenten gedämpft wird (Rz. 53, Rz. 299). Mit diesem Schritt berücksichtigt das hessische Flächen-Faktor-Verfahren in typisierender Weise die Lagequalität des jeweiligen Grundstücks und ergänzt auf diese Art die Flächenmerkmale.
Rz. 49
Der Faktor kann zu einer Minderung oder Erhöhung des Ergebnisses des "reinen" Flächenmodells führen. Liegt das Grundstück in einer Zone mit einem Bodenrichtwert, der höher ist als der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde (überdurchschnittlicher Bodenrichtwert), erfordert eine lastengleiche Besteuerung eine Erhöhung des Ergebnisses des „reinen” Flächenmodells.
Liegt das Grundstück in einer Zone mit einem Bodenrichtwert, der niedriger ist als der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde (unterdurchschnittlicher Bodenrichtwert), erfordert eine lastengleiche Besteuerung eine Minderung des Ergebnisses des "reinen" Flächenmodells.
Entspricht der Bodenrichtwert des Grundstücks dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde, wird das Ergebnis des "reinen" Flächenmodells” weder erhöht noch gemindert. Der Bodenrichtwert erfasst dann bereits die durchschnittlich bereitgestellte kommunale Infrastruktur. Es bedarf dann keiner Lageanpassung.
Rz. 50
Der durch viele Parameter beeinflusste Bodenrichtwert kann zwar isoliert nicht als Maßstab für das Nutzungspotenzial eines Grundstücks für die bereitgestellte kommunale Infrastruktur dienen. Die Relation der Bodenrichtwerte zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde lässt aber eine Aussage darüber zu, ob mehr oder weniger von einer solchen Infrastruktur profitiert werden kann. Denn in den Grundstückspreisen und damit in den daraus abgeleiteten Bodenrichtwerten schlägt sich – typischerweise – auch das kommunale Infrastrukturangebot zu einem gewissen Grad nieder, d.h. das Angebot manifestiert sich auch im Bodenrichtwert. Das – in Abhängigkeit vom Bodenrichtwert des jeweiligen Grundbesitzes zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde – zu veredelnde Ergebnis des "reinen" Flächenmodells berücksichtigt also, dass auch kommunale Infrastrukturleistungen den Wert eines Grundstücks typischerweise beeinflussen und zwar unabhängig davon, ob es bebaut oder unbebaut ist. Damit ergänzt und präzisiert der relative Lagefaktor den bereits aus den Flächenmerkmalen zum Ausdruck kommenden Äquivalenzgedanken. Der relative Bodenrichtwert fließt dabei nicht als Wertgröße in die Bemessung ein, sondern als gewichtetes Indiz für den Zugang zu bereitgestellter kommunalen Leistungen (Rz. 33).
Rz. 51
Die Anpassung erfolgt bei bebauten sowie bei unbebauten Grundstücken gleichermaßen. Bei bebauten Grundstücken betrifft sie daher nicht nur den Boden, sondern auch das Gebäude. Dies ist im Lichte des Äquivalenzgedankens sachgerecht, weil von guter, sich teilweise im Bodenwert niederschlagender Infrastruktur auch das aufstehende Gebäude profitiert (Rz. 211).
Rz. 52
Es ist nicht erforderlich, dass das gewählte Verfahren zur Ermittlung der Steuermessbeträge auch die interkommunalen Unterschiede im Bodenrichtwertniveau zum Ausdruck bringt. Denn soweit Bodenrichtwertunterschiede zwischen den Gemeinden auf besseren oder schlechteren kommunalen Infrastrukturen beruhen, ermöglicht bereits die Hebesatzautonomie (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG) die Berücksichtigung solcher Gegebenheiten bei der Festlegung der Hebesatzhöhe.