Rz. 296
§7 Abs. 1 HGrStG enthält die Formel für die Faktorberechnung. Sie lautet:
Rz. 297
Der Faktor ergibt sich, indem der Bodenrichtwert nach Absatz 2 durch den in Absatz 3 geregelten durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde geteilt wird und auf das Ergebnis der Exponent von 0,3 angewendet wird.
Rz. 298
Der sich ergebende Faktor wird auf zwei Nachkommastellen abgerundet. Dies dient der Übersichtlichkeit und Vereinfachung. Die Festlegung auf zwei Nachkommastellen führt dazu, dass die Faktoren sich in der zweiten Dezimalstelle in Einserschritten entwickeln (entspricht 1-%-Schritten).
Ergebnis aus Bodenrichtwert geteilt durch durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde (Relation) |
Faktor |
... |
... |
0,87 bis 0,85 |
0,95 |
0,90 bis 0,88 |
0,96 |
0,93 bis 0,91 |
0,97 |
0,96 bis 0,94 |
0,98 |
0,99 bis 0,97 |
0,99 |
1,00 bis 1,03 |
1,00 |
1,04 bis 1,06 |
1,01 |
1,07 bis 1,10 |
1,02 |
1,11 bis 1,13 |
1,03 |
1,14 bis 1,17 |
1,04 |
1,18 bis 1,21 |
1,05 |
... |
... |
Rz. 299
Der Exponent von 0,3 soll die Relation des Bodenrichtwerts zum durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde dämpfen. Er beruht auf der folgenden Grundentscheidung des Gesetzgebers:
- Ist der Bodenrichtwert gleich dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde, beträgt der Faktor 1,00.
- Ist der Bodenrichtwert doppelt so hoch wie der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde, soll der Faktor eine Erhöhung um etwa 20 % bewirken (Faktor = 1,23).
- Ist der Bodenrichtwert halb so hoch wie der durchschnittliche Bodenrichtwert in der Gemeinde, soll der Faktor eine Minderung um etwa 20 % bewirken (Faktor = 0,81).
In einer Gemeinde mit unterschiedlich hohen Bodenrichtwerten ergeben die Faktoren – vom niedrigsten bis zum höchsten – eine nach oben abflachende Kurve nach dem folgenden Bild:
Rz. 300
Setzt man den niedrigsten und den höchsten Faktor in einer Gemeinde in Relation, erhält man die Lagespreizung, die der Faktor bewirkt.
Beispiel:
|
|
Faktor |
Spreizung |
Niedrigster Bodenrichtwert in der Gemeinde |
300 EUR |
0,60 |
4,53 |
Durchschnittlicher Bodenrichtwert |
1.600 EUR |
1,00 |
Höchster Bodenrichtwert in der Gemeinde |
45.000 EUR |
2,72 |
In diesem Beispiel spreizen niedrigster und höchster Bodenrichtwert um das 150-fache (45.000/300). Die Spreizung der Faktoren beträgt das rund 4,5-fache. Für ein Grundstück in der teuersten Bodenrichtwertzone würde somit das 4,5-fache an Grundsteuer anfallen wie für ein Grundstück mit gleicher Nutzung und Größe in der günstigsten Bodenrichtwertzone.
Dieses Ergebnis kann als eine maßvolle Lagedifferenzierung bezeichnet werden, die dem Sinn und Zweck der Grundsteuer (siehe hierzu ausführlich unter Rz. 48 ff.) gerecht wird.