Rz. 192
Der nach dem Hessischen Grundsteuergesetz zu ermittelnde Steuermessbetrag ist – wie auch im Bundesrecht – die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG, der auch in Hessen gilt) ergibt sich die individuelle Grundsteuer. Satz 1 ist damit nicht nur wort-, sondern auch inhaltsgleich mit § 13 Satz 1 GrStG, der entsprechenden Vorschrift des Bundesrechts.
Ebenso wie im Bundesrecht regelt der folgende Satz 2, wie der Steuermessbetrag zu ermitteln ist. Diese Ermittlung weicht im Hessischen Grundsteuerrecht jedoch erheblich von der Bundesregelung ab. Im dreistufigen Verfahren des Bundesrechts (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) ergibt sich der Steuermessbetrag lediglich als Ergebnis der Multiplikation des Grundsteuerwertes mit der Steuermesszahl. Die eigentliche Bewertung findet auf der Stufe zuvor, bei der Ermittlung des Grundsteuerwertes statt. Im (nur) zweistufigen Verfahren des hessischen Landesrechts (Rz. 445) erfolgen alle Schritte zur Herleitung der Bemessungsgrundlage im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages.
Rz. 193
Die einzelnen Berechnungsschritte der Ermittlung des Steuermessbetrages stellen sich wie folgt dar:
Flächenbeträge (§ 5)
×
jeweilige Steuermesszahl (§ 6)
=
Produkt
Summe der Produkte = Ausgangsbetrag
×
Faktor (§ 7)
=
Steuermessbetrag (zuvor Abrundung auf volle Euro)
Rz. 194
Damit gibt § 4 Abs. 1 Satz 2 HGrStG vor, wie sich durch Kombination der in den §§ 5 bis 7 HGrStG geregelten Rechengrößen der Steuermessbetrag ergibt. So erschließt sich auch, warum der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 2 HGrStG anweist, dass "die §§ 4, 5 und 7 [HGrStG] anstelle des § 13 des Grundsteuergesetzes " gelten und die Überschriften der §§ 4, 5 und 7 HGrStG allesamt mit dem Klammerzusatz "ersetzt den § 13 des Grundsteuergesetzes " versieht. § 6 HGrStG, der die Höhe der Steuermesszahl regelt, nimmt er zurecht nicht in die Aufzählung in § 2 Abs. 1 Nr. 9 HGrStG auf, da eine Multiplikation mit einer Steuermesszahl auch im Bundesrecht vorgesehen ist. Stattdessen brachte er durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 HGrStG und einen abweichenden Klammerzusatz zum Ausdruck, dass, soweit hessische Steuermesszahlen normiert wurden, sie an die Stelle der bundesgesetzlichen Messzahlen treten.
Rz. 195
Erläuterungsbedürftig ist jedoch, warum der erste Teil der Berechnungsanweisung im Plural – die Flächenbeträge werden jeweils mit den Steuermesszahlen multipliziert – gefasst ist.
Im Bundesrecht kommt bei einem Grundstück regelmäßig nur eine einzelne Steuermesszahl zur Anwendung. Zu einer Ausnahme von diesem Grundsatz kommt es nur, wenn Messzahlenermäßigungen lediglich für einen Teil des Grundstücks greifen und damit auch nur anteilig zu gewähren sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 GrStG). Und auch in diesen Konstellationen kann die Anteiligkeit regelmäßig dergestalt berücksichtigt werden, dass nicht zwei verschiedene Messzahlen auf unterschiedliche Komponenten des Grundsteuerwerts angewendet werden, sondern eine neue – eben nur anteilig ermäßigte – Messzahl mit dem gesamten Grundsteuerwert multipliziert wird. Diese Sichtweise trägt auch der Dreistufigkeit des Verfahrens im Bundesrecht (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) Rechnung. Auf der zweiten Stufe wird die Messzahl auf das Ergebnis der ersten Stufe, den Grundsteuerwert; angewendet.
Im hessischen Grundsteuerrecht ist hingegen eine gleichzeitige Anwendung verschiedener Steuermesszahlen bei einem Grundstück ein Standardfall. Bereits bei jedem bebauten und zu Wohnzwecken genutzten Grundstück kommen mindestens zwei Messzahlen zur Anwendung. Erstens die Messzahl für den Flächenbetrag des Grund und Bodens i.H.v. 100 Prozent (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 HGrStG (Rz. 285) und zweitens die Messzahl für den Flächenbetrag der Gebäudefläche "Wohnen" (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 HGrStG (Rz. 286 f.).
Rz. 196
Diesem Umstand trägt § 4 Abs. 1 Satz 2 HGrStG dadurch Rechnung, dass die Flächenbeträge nicht unmittelbar addiert werden, sondern zunächst mit der jeweils maßgeblichen Messzahl multipliziert werden. Erst die sich ergebenden Produkte werden in einer Summe für die weitere Berechnung zum Ausgangsbetrag zusammengefasst.
Diese Struktur ermöglicht auch einen einfachen flächenbezogenen Umgang mit Messzahlenermäßigung, die nur für einen Teil des Grundstücks gewährt werden. Für diese Teilflächen wird ein eigener Flächenbetrag ermittelt und mit der abgesenkten Messzahl multipliziert (Rz. 288 ff.).
Rz. 197
Schematisch stellt sich die Ermittlung des Ausgangsbetrages daher wie folgt dar:
Flächenbetrag 1 × jeweilige Steuermesszahl |
= |
Produkt 1 |
Flächenbetrag 2 × jeweilige Steuermesszahl |
= |
Produkt 2 |
Flächenbetrag 3 × jeweilige Steuermesszahl |
= |
Produkt 3 |
... |
= |
... |
Flächenbetrag n × jeweilige Steuermesszahl |
= |
Produkt n |
|
|
Summe der Produkte = Ausgangsbetrag |
Rz. 198
Der Begriff des Ausgangsbetrages fällt an keiner anderen Stelle des HGrStG. Intention dieser Wortschöpfung dür...