Rz. 390
Liegen die städtebaulichen Gründe, mit der die Gemeinde den gesonderten Hebesatz rechtfertigt, nur für einen Teil des Gemeindegebiets vor, muss die Gemeinde die Grundsteuer C nach Satz 1 auf diesen Gemeindeteil beschränken. Sie hat wie auch bei der identischen Bundesregelung (§ 25 Abs. 5 Satz 5 GrStG) kein Wahlrecht.
Rz. 391
Nach Satz 2 muss der Gemeindeteil, auf den die Grundsteuer C zu beschränken ist, weil nur hier die städtebaulichen Gründe vorliegen aber mindestens 10 Prozent der Siedlungsfläche der Gemeinde betragen. Das Bundesrecht (§ 25 Abs. 5 Satz 6 GrStG) ermittelt die 10 Prozent-Schwelle anhand der Fläche des Gemeindegebiets, bezieht also auch Wald- und Ackerflächen ein, die bei vielen Gemeinden einen erheblichen Anteil der Gesamtfläche ausmachen. Für viele Gemeinden dürfte sich diese Grenze daher als unüberwindbares Hindernis bei der Einführung der Grundsteuer C erweisen. So gibt es in Hessen zahlreiche Gemeinden bei denen die gesamte Siedlungsfläche nicht einmal 10 Prozent der Gemeindefläche ausmacht. Diese Gemeinden könnten nur dann die Grundsteuer C implementieren, wenn sie städtebauliche Gründe anführen, die in der gesamten Gemeinde vorliegen. Ihre Grundsteuer C erstreckt sich dann folglich aber auch zwingend auf die gesamte Gemeinde. Indem er als Bezugsgröße für die 10 Prozent-Schwelle die (stets kleinere) Siedlungsfläche heranzieht, erleichtert der Landesgesetzgeber den hessischen Gemeinden, die Einführung der Grundsteuer C (vgl. dazu Rz. 19).
Rz. 392
Eine weitere Voraussetzung bei der Beschränkung der Grundsteuer C auf ein bestimmtes Gemeindegebiet nach Satz 2 ist, dass es diesem Gemeindegebiet auch tatsächlich mehrere baureife Grundstücke gibt. Damit dürfte beabsichtigt sein, zu verhindern, dass Gemeinden die Grundsteuer C als Instrument für den Einzelfall "missbrauchen". Denkbar wäre z.B. der Fall, dass in dem maßgeblichen Gemeindeteil nur ein baureifes Grundstück vorliegt, dessen Eigentümer aber besonders "bauunwillig" ist. Dies könnte die Gemeinde veranlassen, den gesonderten Hebesatz übermäßig hoch festzulegen. Liegen hingegen mehrere baureife Grundstücke in der Zone, dürfte dies einer ausgewogenen Belastungsentscheidung zuträglich sein. Angesicht der im Landesrecht festgelegten Höchstgrenze für den gesonderten Hebesatz (§ 13 Abs. 6 HGrStG), wäre eine Übernahme dieser Regelung aus dem Bundesrecht wohl entbehrlich gewesen.
Rz. 393
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass der Gemeindeteil, auf den die Grundsteuer C zu beschränken ist, ein zusammenhängendes Gebiet sein muss. Es ist daher möglich, dass die Grundsteuer C in zwei getrennten Ortsteilen, nicht aber im Rest der Gemeinde gilt. Ebenso dürfte es möglich sein, dass in den verschiedenen Gemeindeteilen unterschiedliche städtebauliche Gründe die Grundsteuer C rechtfertigen. Die Ausgestaltung der Grundsteuer C bezüglich der Höhe des Hebesatzes, einer etwaigen Staffelung nach der Dauer der Baureife (Abs. 1) oder der Karenzzeit (§ 13 Abs. 6 HGrStG) muss jedoch einheitlich erfolgen und darf nicht zwischen den verschiedenen Gemeindeteilen, in denen die Grundsteuer C gilt, unterscheiden. Bei der Überprüfung der 10 Prozent-Grenze sind die Flächen, in denen die Grundsteuer C greifen soll, zusammenzufassen.
Rz. 394
Einstweilen frei.