Rz. 38

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber muss nicht nur den Belastungsgrund der Grundsteuer im Gesetz erkennbar regeln (Rz. 29 f.), sondern ihn – im Rahmen der legislativen Sekundärentscheidung über die Steuerermittlungsregelungen (zur Primärentscheidung, Rz. 31) – auch realitätsgerecht erfassen.[2] Insbesondere muss er diese Regelungen gleichheitsgerecht und damit folgerichtig ausgestalten[3] (VerfR GrStG Rz. 18 ff.). Um den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz einer "lastengleichen Besteuerung" zu gewährleisten, muss das ausgewählte und ausgestaltete Bemessungssystem in der Gesamtsicht eine in der Relation realitätsgerechte (und damit gleichheitsgerechte) Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicherstellen (gleichheitsgerechtes Gebot einer realitätsgerechten Wertrelation).[4] Diese verfassungsrechtliche Forderung nach Realitäts- und Relationsgerechtigkeit bei der Bewertung von Grundstücken ist relativ und hängt maßgeblich von dem auf Primärebene gesetzlich bestimmten Belastungsgrund ab.[5] Darum kann nicht ohne Beachtung des gewählten Belastungsgrundes in die gleichheitsrechtliche Beurteilung der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer eingetreten werden (zum Belastungsgrund bei der Hessischen Grundsteuer, Rz. 31 ff.).

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Wenn das BVerfG für eine verkehrswertbezogene Bemessungsgrundlage aus Art. 3 Abs. 1 GG das Gebot der realitätsgerechten Wertrelation aufstellt (Rz. 38), so folgt hieraus für eine nutzenorientierte Bemessungsgrundlage – mit wertunabhängigen Parametern – das Gebot einer Nutzenrelation.[7]

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber hat für die Wahl der Bemessungsgrundlage bei der Grundsteuer und bei der Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen – verfassungsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Gestaltungsspielraum. Sie müssen nur prinzipiell geeignet sein, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.[9] Im Massenfallrecht (bei einer erheblichen Anzahl zu erfassender Bewertungsvorgänge) dürfen dabei Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesichtspunkten der Ermittlungsgenauigkeit haben, die auch beträchtliche Bewertungs- und Ermittlungsunschärfen rechtfertigen können.[10] Im Übrigen gewinnen Typisierungen und Pauschalierungen im Massenfallrecht an Bedeutung und sind in größerem Umfang geeignet, Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen.[11] Ermöglichen die Bewertungsregeln aber keine in ihrer Relation realitätsgerechte Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands oder eine noch so geringe Höhe der Steuer nicht ihre realitätsferne Verwendung.[12]

 

Rz. 41

[Autor/Stand] Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlagen festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter ist eine gleichheitsgerechte Bemessung der Erhebungsgrundlage ohnehin nur durch die Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich.[14] Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich zulässig, für Grundbesitz der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und für Grundstücke des Grundvermögens unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe anzusetzen.

 

Rz. 42

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] P. Kirchhof, Bundesgesetzbuch, § 3 Rz. 11 m.w.N. (2011).
[3] BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a., BVerfGE 148, 147, Rz. 92 ff.
[4] BVerfG, Beschl. v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, Rz. 47, 74 (zur Vermögensteuer); BVerfG, Beschl. v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02 –, BVerfGE 117, 1, Rz. 103 (zur Erbschaftsteuer).
[5] Gegen eine absolute Realitätsgerechtigkeit, M. Vogel, jM 2019, 206 (209).
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[7] Seer, DB 2018, 1488 (1493); Löhr, BB 2020, 1687 (1689).
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[10] BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a., BVerfGE 148, 147, Rz. 98, 131.
[11] BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a., BVerfGE 148, 147, Rz. 98.
[12] BVerfG, Urt. v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14 u.a., BVerfGE 148, 147, Ls. 2.
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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