aa) Überblick
Rz. 43
Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale an und wird durch einen ergänzenden Faktor (Rz. 14, Rz. 48) präzisiert. Die für die Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage gewählten Parameter (Fläche, Nutzung, relativer Lagefaktor, Rz. 13) stellen in der Gesamtsicht eine in der Relation realitätsgerechte (Nutzen-)Bemessung des steuerlichen Belastungsgrundes sicher. Sämtliche Parameter folgen dem Äquivalenzgedanken im Sinne eines Ausgleichs der typischerweise bereitgestellten kommunalen Infrastruktur (Rz. 33). Dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Gebot der realitätsgerechten Relation (Rz. 38 f.) wird damit Folge geleistet. Insbesondere gewährleistet das Bemessungssystem, dass die wirtschaftlichen Einheiten zueinander realitätsgerecht abgebildet werden und Unterschiede im Belastungsgrund Berücksichtigung finden.
Rz. 44
Die gesetzlichen Typisierungen des hessischen Grundsteuergesetzes werden in zulässiger Weise von Praktikabilitätserwägungen getragen (Rz. 40). Unbestreitbar verursacht das flächenbezogene Äquivalenzmodell nur geringe administrative Kosten und ist schon modellbedingt leichter vollziehbar. Die Typisierungen dienen dabei nicht allein der Verwaltungsvereinfachung, sondern erleichtern zugleich die Mitwirkung der Steuerpflichtigen beim Steuervollzug (deutlich geringere Erklärungspflichten).
bb) Nutzenrelation und Flächenmerkmale
Rz. 45
Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die landesrechtliche Bemessungsgrundlage an Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden – nicht wertabhängigen – Quadratmeterbeträgen (Äquivalenzzahlen) anzuknüpfen (Rz. 13), wird der Belastungsgrund im Sinne einer Äquivalenz für die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Güter erfasst (Rz. 33). Die wertunabhängigen Äquivalenzzahlen haben nur den Zweck, den Steuergegenstand – für Zwecke der Steuerberechnung – zählbar zu machen.
Die von der Gemeinde bereitgestellten Infrastrukturleistungen der Gemeinden werden in der Fläche des Grundbesitzes typisierend erfasst. Denn Flächenmerkmale sind typischerweise Indikatoren für das Ausmaß der Nutzbarkeit kommunaler Infrastruktur. Gerade in der Ausrichtung der Steuer auf das Objekt – und nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen – typisieren Grundstücksflächen und noch stärker die bebaute Fläche sachgerecht die Leistungen und Einrichtungen der Gemeinde, die dem Grundstück zugutekommen.
Rz. 46
Insbesondere die konstanten Flächenparameter geben in typisierender Weise den Ausschlag für die Intensität der Nutzung kommunaler Infrastruktur. Zwei Grundstücke mit gleicher Nutzungsart und identischen Flächenmerkmalen werden innerhalb der Gemeinde somit gleich hoch mit der Grundsteuer belastet. Dies ist nach dem Äquivalenzprinzip schon deshalb als sachgerecht, weil beide Grundstücke vergleichbar von der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur profitieren. Damit berücksichtigt das Flächen-Faktor-Verfahren in besonderem Maße das verfassungsrechtliche Gebot realitätsgerechter Relationen (Rz. 38 f.). Denn der flächenbezogene Ausgangsbetrag verhält sich – bei gleicher Nutzung – im Verhältnis zur Grundstücks- und Gebäudefläche linear. Auch die gegenüber unbebauten Flächen höhere Äquivalenzzahl für bebaute Flächen (Rz. 212) ist sachgerecht. Denn durch die Bebauung eines Grundstücks steigen die Nutzungsmöglichkeiten der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur. Zur Unterschiedlichen Behandlung zwischen Wohnflächen und Nutzflächen, vgl. Rz. 218.
Rz. 47
Diese dem Flächen-Faktor-Verfahren zu Grunde liegende realitätsgerechte Relation der Grundstücke zueinander ist der Grundstein dafür, dass die Nutzungsmöglichkeiten, die dem jeweiligen Grundstück zu Gute kommt, nicht punktgenau, sondern nur in typisierender Weise ermittelt werden müssen. Die damit einhergehenden Praktikabilitätserwägungen haben schon deshalb Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Ermittlungsgenauigkeit, weil hierdurch das Gebot der Wertrelation der Grundstücke zueinander nicht berührt wird. Darüber hinaus bewegen sich die Flächenmerkmale im Rahmen der praktikabilitätsbedingten Typisierungsbefugnis (Rz. 40, Rz. 44).