Rz. 120
Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO). Zuständig für die Aufforderung ist die Behörde desjenigen Hoheitsträgers, dem nach dem Grundgesetz die Verwaltungshoheit zugewiesen ist; für die Grundsteuer sind dies nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG die Länder. Nach § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG kann die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung auch vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erfolgen. Diese Vorschrift greift – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung – in die Verwaltungszuständigkeit der Länder ein, weshalb die Länder dabei mitzuwirken haben (Herstellung des "Einvernehmens"). Dies führt aber nicht dazu, dass die Länder durch § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG ihre Verwaltungshoheit verlören. Ihre Zuständigkeit, auch zur öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärung nach § 149 Abs. 1 Satz 3 AO, bleibt unangetastet. So kann jedes Land z.B. zur Abgabe der Erklärungen zur Feststellung der Grundstückswerte für Zwecke des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens durch öffentliche Bekanntmachung auffordern. Wer innerhalb des Landes für diese Aufforderung zuständig ist, regelt § 149 Abs. 1 Satz 2, 3 AO i.V.m. § 16 AO i.V.m. § 17 FVG i.V.m. §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Damit sind in jedem Fall die Lagefinanzämter zuständig. Die konkrete Finanzamtszuständigkeit (Lagefinanzamt) wird in Hessen für Zwecke der Grundsteuer durch § 17 Abs. 1 FVG i.V.m. § 6 Nr. 3 DelegationsVO i.V.m. §§ 1, 2, 10 FÄZustV HE (2019) geregelt. Darüber hinaus kann diese Aufgabe aber auch das Hessische Ministerium der Finanzen sowie im Delegationswege die Oberfinanzdirektion für die Gesamtheit der Hessischen Finanzämter wahrnehmen.
Rz. 121
Für den Anwendungsbereich der Hessischen Grundsteuer (Rz. 82, Rz. 85) legt § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 HGrStG demgegenüber fest, dass die allgemeine Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" i.S.d. § 228 Abs. 1 Satz 1 BewG durch öffentliche Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums der Finanzen (HMdF) erfolgen kann. Damit wird nicht nur der Begriff "Bundesministerium der Finanzen" aus § 228 Abs. 1 Satz 3 BewG durch "Hessisches Ministerium der Finanzen" landesrechtlich ersetzt. Durch das Landesgesetz wird zugleich auch eine spezielle Zuständigkeit innerhalb des Behördenaufbaus der Landesfinanzverwaltung festgelegt. Zu den Einspruchsmöglichkeiten gegen die öffentliche Aufforderung, Rz. 119.
Das HMdF kann die Befugnis zur Aufforderung zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" durch öffentliche Bekanntmachung auf nachgeordnete Dienststellen im Erlasswege übertragen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 HGrStG). Nach ihrem Wortlaut nimmt die gesetzliche Delegationsbefugnis sämtliche nachgeordneten Dienststellen im Geschäftsbereich des HMdF in Bezug. Nach ihrem Sinn und Zweck kommen aber nur solche Dienststellen in Betracht, die einen sachlichen Bezug zur Grundsteuer aufweisen, namentlich die Oberfinanzdirektion und die für die Festsetzung der Steuermessbeträge zuständigen Finanzämter. Das HMdF kann die Befugnis unmittelbar an diese Finanzämter delegieren.