Rz. 479

[Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 3 AO teilen die Finanzbehörden den Gemeinden den Inhalt des GrSt-Messbescheids sowie etwaige Billigkeitsmaßnahmen mit. Zur Umsetzung der Digitalisierung im Bereich der Realsteuern wurde in § 184 Abs. 3 Satz 2 AO[2] das elektronische Abrufverfahren für diese Daten festgeschrieben. Nach Art. 97 § 35 EGAO i.d.F des JStG 2020[3] findet das elektronische Abrufverfahren von Steuermessbeträgen erstmals für Steuermessbeträge Anwendung, die für Realsteuern (Grundsteuer) des Jahres 2025 maßgeblich sind.

 

Rz. 480

[Autor/Stand] Aus der Zuständigkeitsverteilung (Festsetzung des GrSt-Messbetrags durch die Finanzbehörden und Festsetzung der GrSt durch die Gemeindeverwaltung) ergibt sich die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Die der Zusammenarbeit zu Grunde liegende Mitteilungspflicht nach § 184 Abs. 3 AO ist weder Teil des Steuermessbescheids noch selbstständiger Verwaltungsakt, sondern eine durch die Zuständigkeitsverteilung gebotene verwaltungsinterne Maßnahme technischer Natur ohne unmittelbare Außenwirkung. Es handelt sich um eine schlichte Informationsweitergabe, die nicht selbstständig anfechtbar ist.[5] Das Steuergeheimnis steht der Informationsweitergabe an die zuständige Gemeinde nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO nicht entgegen.

 

Rz. 481

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[2] Eingefügt durch Art. 27 Nr. 24 des JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096.
[3] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl. I 2020, 3096.
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022
[Autor/Stand] Autor: Schulze, Stand: 01.05.2022

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