1. Gesetzestext
Rz. 376
(1) 1 Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festsetzen oder mehrere, nach der Dauer der Baureife der Grundstücke abgestufte, gesonderte Hebesätze festsetzen. 2 Für die Dauer der Baureife bleiben Zeiträume vor dem 24. Dezember 2021 unberücksichtigt.
(2) Als städtebauliche Gründe i.S.d. Abs. 1 Satz 1 kommen insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht.
(3) 1 Baureife Grundstücke i.S.d. Abs. 1 Satz 1 sind unbebaute Grundstücke nach § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. 2 Eine erforderliche, aber noch nicht erteilte Baugenehmigung sowie zivilrechtliche Gründe, die einer sofortigen Bebauung entgegenstehen, sind unbeachtlich.
(4) 1 Die Gemeinde hat den gesonderten Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze nach Abs. 1 Satz 1 auf einen bestimmten Gemeindeteil zu beschränken, wenn nur für diesen Gemeindeteil die städtebaulichen Gründe vorliegen. 2 Der Gemeindeteil muss mindestens 10 Prozent der Siedlungsfläche des Gemeindegebiets nach der Gemeindestatistik des Hessischen Statistischen Landesamtes umfassen und in ihm müssen mehrere baureife Grundstücke belegen sein.
(5) 1 Die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage sowie das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze beziehen, sind jeweils nach den Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres von der Gemeinde zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und öffentlich bekannt zu geben. 2 Die städtebaulichen Erwägungen sind nachvollziehbar darzulegen und die Wahl des Gemeindegebiets, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze beziehen sollen, ist zu begründen.
(6) 1 Der gesonderte Hebesatz oder die gesonderten Hebesätze nach Abs. 1 Satz 1 müssen höher sein als der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke, dürfen jedoch das Fünffache des einheitlichen Hebesatzes nicht überschreiten. 2 Die Gemeinde kann eine Karenzzeit bestimmen, innerhalb der ein gesonderter Hebesatz nach Abs. 1 Satz 1 noch nicht gilt, sondern stattdessen der einheitliche Hebesatz für die übrigen in der Gemeinde liegenden Grundstücke.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 377
§ 13 HGrStG gibt den hessischen Gemeinden die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute aber baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzulegen. Die Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 25 Abs. 5 GrStG, der bundesgesetzlichen Norm zur Einführung der sog. Grundsteuer C. Die Landesregelung tritt ausdrücklich anstelle dieser Bundesregelung (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 HGrStG und ergänzender Hinweis in der Überschrift der Landesnorm). Auch in Hessen wird das Instrument des erhöhten Hebesatzes als Grundsteuer C bezeichnet.
Ziel der Vorschrift ist es, durch den erhöhten Hebesatz einen Anreiz für eine (zeitnahe) Bebauung zu schaffen. Ob die Regelung diese Lenkungswirkung erreichen kann, wird in der Literatur kontrovers diskutiert und auf die ähnliche, in den 1960er Jahren gescheitere Baulandsteuer verwiesen.
Rz. 378
Wesentliche Unterschiede zur Bundesregelung (Rz. 17 ff., Rz. 381) sind die Möglichkeit den gesonderten Hebesatz nach der Dauer der Baureife abzustufen (Abs. 1) und seine gesetzliche Begrenzung auf das Fünffache des Hebesatzes für die Grundsteuer B (Abs. 6).
Rz. 379
§ 13 HGrStG gilt nur für die hessischen Gemeinden und für die im Landesgebiet belegenen Grundstücke (Rz. 1), und auch nur für wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (Rz. 80, 85). Auch wenn die Norm am Tag nach der Verkündung des Gesetzes also bereits am 24.12.2021 in Kraft getreten ist (Rz. 442), findet sie erstmals bei der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 Anwendung (Rz. 11). Denn dann liegen die Steuermessbeträge nach dem Landesrecht erstmals der Grundsteuer zugrunde. Anders als im Bundesrecht (§ 37 Abs. 3 GrStG) gibt es im Landesrecht dazu zwar keine explizite Vorschrift, doch lässt der Regelungskontext keinen anderen Schluss zu. Dies folgt schon daraus, dass das Land gar nicht berechtigt wäre, bei der Grundsteuer für Jahre vor 2025 vom Bundesrecht abzuweichen (Art. 125b Abs. 3 GG, vgl. Rz. 9).
Rz. 380
Einstweilen frei.