1. Gesetzestext
Rz. 416
§ 34 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1. in Abs. 3 Satz 2 an die Stelle des Grundsteuerwerts der Steuermessbetrag und
- 2. in Abs. 4 an die Stelle der Fortschreibung des Grundsteuerwerts die Festsetzung des Steuermessbetrags tritt.
2. Grundaussagen der Vorschrift
Rz. 417
Nach § 14 HGrStG gilt § 34 GrStG in der am 24.12.2021 geltenden (zum statischen Verweis, Rz. 26) und ab dem 1.1.2025 anzuwendenden Fassung auch in Hessen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Grundsteuerwert" in Absatz 3 und des Begriffs "Fortschreibung des Grundsteuerwerts" in Absatz 4 des § 34 GrStG der Begriff "Steuermessbetrag" bzw. der Begriff "Festsetzung des Steuermessbetrags" tritt.
3. Inhalt der Vorschrift
Rz. 418
§ 34 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung betrifft den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (vgl. hierzu auch die Kommentierung zu § 34 GrStG).
§ 34 Abs. 3 Satz 2 GrStG sieht für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fälle vor, den einheitlichen Prozentsatz der Ertragsminderung nach den Anteilen der einzelnen Grundstücksteile (eigengewerblich genutzter Teil nach Absatz 2 und übriger Teil nach Absatz 1) am Grundsteuerwert des Grundstücks zu ermitteln.
§ 34 Abs. 4 GrStG regelt, dass eine Ertragsminderung kein Erlassgrund ist, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Antragstellung zur Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.
Rz. 419
Nach dem Willen des Landesgesetzgebers gilt § 34 GrStG für die Grundsteuer in Hessen ab 2025. § 34 GrStG ist im Abweichungskatalog des § 2 Abs. 1 HGrStG nicht enthalten (Rz. 94).
Damit die Norm aber auch für die Fälle des § 34 Absatz 3 und 4 GrStG in Hessen angewendet werden kann, trifft § 14 HGrStG die Maßgabe, dass an die Stelle des bundesgesetzlichen Begriffs "Grundsteuerwert", welcher in Hessen für die Besteuerung des Grundvermögens nicht zum Zuge kommt, der landesgesetzliche Anknüpfungspunkt "Steuermessbetrag" tritt. Gleiches gilt für den Begriff "Fortschreibung des Grundsteuerwerts" (und damit denklogisch auch für den Begriff "Antrag auf Fortschreibung"), an dessen Stelle der Begriff "Festsetzung des Steuermessbetrags" tritt.
Rz. 420
Hinsichtlich § 34 Abs. 1 und 2 GrStG konnte der Landesgesetzgeber auf landesspezifische Anpassungen verzichten, denn die dortigen Tatbestandsmerkmale ("übliche Jahresmiete", "normaler Rohertrag", "Minderung der Ausnutzung des Grundstücks") sind losgelöst von den im bundesgesetzlichen Bewertungsrecht ab 2025 verwendeten Parametern für die Berechnung der Grundsteuerwerte (z.B. Listen-Mieten, Gebäudealter, Normalherstellungskosten). Auf diese Tatbestandsmerkmale kommt es somit auch in Hessen für den Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung an.