Rz. 151
Für die Erklärungsabgabe werden auch im Saarland aufgrund der Anlehnung an das Bundesmodell zahlreiche Daten benötigt. Einen Teil der erforderlichen Daten hat die saarländische Finanzverwaltung Ihren Steuerbürgern im Juni/Juli 2022 anhand eines Informationsschreibens zukommen lassen. Dieses enthält ein Datenblatt mit den wichtigsten für die Erklärungsabgabe relevanten Informationen und Daten.
Rz. 151.1
Einschränkend ist zu beachten, dass das vorbezeichnete Schreiben nach den Ausführungen des Ministeriums der Finanzen und für Wissenschaft Saarland allerdings nur an einen der Miteigentümer versendet wurde, sofern der Grundbesitz mehreren Miteigentümern zuzurechnen ist. Sollten die Steuerpflichtigen das Informationsschreiben nicht erhalten haben, so können sie dieses unter Angabe des Aktenzeichens (bisheriges Einheitswertaktenzeichen) beim zuständigen Finanzamt (nochmals) anfordern.
Rz. 151.2
Dem Informationsschreiben können die Steuerpflichtigen allgemeine Informationen und das ihrem Grundstück oder ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugewiesene Aktenzeichen entnehmen. Letzteres entspricht dem bisherigen Aktenzeichen der Einheitsbewertung. Die Informationen beinhalten zudem verschiedene Registerbestände und zeigen die Grundlagen für die Steuererklärung auf. Es ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen, dass das Informationsschreiben fehlerhafte Daten enthält (z.B. fehlende Flurstücke oder falsche Flurstücke; vgl. dazu auch Rz. 151.4), daher ist eine sorgsame Prüfung der Daten ratsam. Dies kann z.B. anhand des Grundsteuerviewers erfolgen (vgl. dazu Rz. 153).
Rz. 151.3
Das Datenblatt enthält folgende für die Grundsteuererklärung erforderlichen Daten:
- Aktenzeichen;
- Flurstückskennzeichen (Flur, Zähler, Nenner);
- amtliche Fläche und
- Bodenrichtwert beim Grundvermögen bzw. Ertragsmesszahl bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
Der zum 1.1.2022 für Zwecke der Grundsteuer gültige Bodenrichtwert des zu bewertenden Grundstücks kann auch im Geoportal Saarland bzw. über den Grundsteuerviewer Saarland abgefragt werden (vgl. Rz. 153).
Rz. 151.4
In dem o.g. Informationsschreiben sind land- und forstwirtschaftliche Flächen bereits als solche gekennzeichnet und mit dem Hinweis versehen, dass diese im Rahmen des Hauptvordrucks GW-1 und der Anlage Land- und Forstwirtschaft GW-3 zu erklären sind. Für diese Grundstücke ist in der Grundsteuererklärung kein Bodenrichtwert anzugeben, sondern die sog. Ertragsmesszahl, die im Informationsschreiben ausgewiesen ist.
Rz. 151.5
Das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) – Zentrale Stelle Geodateninfrastruktur Saarland weist auf seiner Homepage daraufhin, dass es trotz sorgfältiger Planung möglich ist, dass ein Datenblatt fehlerhafte Angaben enthält. Sollten die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger bei der Überprüfung der Daten feststellen, dass die Angaben im Datenblatt von den Angaben im Grundsteuerviewer (vgl. dazu Rz. 153) abweichen, ist den Daten im Grundsteuerviewer zu folgen.
Rz. 151.6
Beispiel:
Liegt das zu bewertende Grundstück laut Datenblatt beispielsweise nur innerhalb einer Bodenrichtwertzone (z.B. 600 m[2] in Zone 1 mit 200 EUR/m[2]), befindet es sich laut Grundsteuerviewer allerdings im Bereich zweier Bodenrichtwertzonen (z.B. 400 m[2] in Zone 1 mit 200 EUR/m[2] und 200 m[2] in Zone 2 mit 120 EUR/m[2]), sind die Angaben des Grundsteuerviewers in die Erklärung zu übernehmen.
Rz. 151.7
Neben den Daten, die im vorstehenden Informationsschreiben enthalten sind, ist es erforderlich, dass die Steuerpflichtigen weitere Daten für die Erklärungsabgabe selbst ermitteln. Hintergrund ist, dass das durch die saarländische Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Datenblatt keine gebäudebezogenen Informationen enthält. Daher sind für bebaute Grundstücke u.a. die folgenden Daten zu ermitteln und im Rahmen der Grundsteuererklärung anzugeben:
- Steueridentifikationsnummer/n der Eigentümer/innen;
- Miteigentumsanteil (z.B. bei Eigentumswohnungen oder Teileigentum);
- Grundstücksart und ggf. Gebäudeart;
- bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken: Wohn-/Nutzfläche (Ermittlung nach den Grundsätzen der Wohnflächenverordnung (WoFlV));
- bei überwiegend zu betrieblichen oder anderen Zwecken genutzten Grundstücken: Brutto-Grundfläche (Ermittlung nach den Grundsätzen der DIN 277);
- Anzahl der Wohnungen;
- Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze;
- Baujahr/Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes (wenn nach 1949);
- Grundbuchblattnummer, sofern bekannt (keine zwingende Angabe in der Feststellungserklärung).
Die Daten können z.B. den Bauunterlagen, einem notariellen Kaufvertrag oder einem Mietvertrag entnommen werden.
Rz. 151.8
Die Erklärungsabgabe hat gem. § 228 Abs. 6 Satz 1 BewG auch im Saarland grds. in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (z.B. per ELSTER) zu erfolgen. Dabei kann die Feststellungserklärung auch über den ELSTER-Zu...