Rz. 147
Durch das JStG 2022 wurde § 15 GrStG um einen neuen Absatz 6 ergänzt. Da diese Regelung im Saarland gesetzlich nicht eingeschränkt wurde, gilt sie dort entsprechend.
Rz. 147.1
Mit dem § 15 Abs. 6 Satz 1 GrStG wird allgemein gültig geregelt, dass der Abschlag auf die Steuermesszahl nach § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG auf Antrag zunächst für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gewährt wird, wenn nachgewiesen wird, dass die jeweiligen Voraussetzungen am Hauptveranlagungszeitpunkt vorliegen. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Nachweislast.
Rz. 147.2
Sollten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG erst im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums eintreten und liegen diese zu Beginn eines Erhebungszeitraums vor, wird der Steuermessbetrag auf Antrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG neu veranlagt, § 15 Abs. 6 Satz 2 GrStG. D.h. eine entsprechende Ermäßigung der Steuermesszahl erfolgt auf Antrag für die Erhebungszeiträume, zu deren Beginn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Steuermessbetrag wird sodann zu Beginn desjenigen Kalenderjahres neu veranlagt, auf dessen Beginn die Voraussetzungen erstmalig vorliegen, vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrStG sowie die entsprechende Kommentierung.
Rz. 147.3
Entfallen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG, regelt § 15 Abs. 6 Satz 3 GrStG, dass dies nach § 19 Abs. 2 GrStG anzuzeigen und der Steuermessbetrag nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG neu zu veranlagen oder nach § 21 GrStG zu ändern ist. In diesen Fällen erfolgt somit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrStG eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags ohne entsprechende Ermäßigung ab dem Beginn des auf den Wegfall der Voraussetzungen folgenden Kalenderjahres (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 GrStG). In den Fällen des § 21 GrStG erfolgt eine Änderung des Steuermessbetrags zum Hauptveranlagungszeitpunkt. Vgl. hierzu auch die Kommentierung zu §§ 17 und 21 GrStG.
Rz. 147.4
Schließlich wird durch § 15 Abs. 6 Satz 4 GrStG klargestellt, dass der Antrag auf Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG durch eine entsprechende Angabe in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 228 Abs. 1 BewG erfolgen kann. Dazu ist der (elektronische) Vordruck GW-4 – Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung – zu verwenden. Der Antrag kann nach A 15.3 Abs. 1 Satz 6 AEGrStG auch nachträglich gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ermäßigung zu Beginn des Erhebungszeitraums vorlagen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine rückwirkende Ermäßigung der Steuermesszahl nur insoweit gewährt werden kann, als die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 147.5
Vgl. dazu ergänzend die Kommentierung zur § 15 GrStG Rz. 111.