Rz. 10
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018 die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 zu gravierenden und umfassenden Wertverzerrungen und damit zu Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen gekommen sei. Da es für diese Ungleichbehandlung keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe gibt, ist Art. 3 Abs. 1 GG zumindest seit Beginn des Jahres 2002 verletzt worden. Zugleich hat das BVerfG eine großzügige Fortgeltungsklausel zur Einheitsbewertung in seine Entscheidung aufgenommen. Danach dürfen die verfassungswidrigen Regelungen zunächst weiterhin angewendet werden. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertung des Grundvermögens zu treffen. Dieser Aufforderung ist der Gesetzgeber mit dem Gesetzespaket zur Grundsteuerreform – bestehend aus dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, des eigentlichen Grundsteuer-Reformgesetzes und des Gesetzes zur Mobilisierung baureifer Grundstücke ("GrSt C") nachgekommen. Einzelheiten zur Grundsteuerreform vgl. Einf. BewG Rz. 363 ff.
Rz. 11
Im Rahmen des vorbezeichneten Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer wurde den Ländern auf massivem Druck von Bayern eine Abweichungsmöglichkeit für die Grundsteuer eingeräumt, Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG. Von dieser vom Bundesgesetz abweichenden Gesetzgebungskompetenz (Öffnungsklausel) hat das Saarland durch das GrStG-Saar vom 29.10.2021 – wenn auch nur in verhältnismäßig geringem Umfang – Gebrauch gemacht.
Rz. 12
Die abweichenden Steuermesszahlen für im Saarland belegene Grundstücke des Grundvermögens gelten abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG und werden erstmals im Rahmen der Hauptveranlagung 2025 nach § 16 i.V.m. § 36 GrStG auf den 1.1.2025 festgesetzt. Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG grds. mit Wirkung von dem am 1.1.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahrs ist der Hauptveranlagungszeitpunkt.
Rz. 13
Vgl. ergänzend zu den Vorgaben des BVerfG und deren Umsetzung durch das Bundesmodell die Ausführungen unter Einf. BewG Rz. 363 ff. sowie zu den Ländergesetzen.
Rz. 14– 17
Einstweilen frei.