Rz. 72
Die Grundsteuerwerte der Grundstücke des Grundvermögens werden im Saarland – wie im Bundesmodell – auf den 1.1.2022 festgestellt. Die daraus abgeleiteten Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 festgesetzt. Dies entspricht ebenfalls dem Bundesmodell.
Rz. 73
Weiterhin in Übereinstimmung mit dem Bundesmodell werden der Festsetzung und Erhebung der saarländischen Grundsteuer B die neuen Beträge ab dem Jahr 2025 zu Grunde gelegt. Dies gilt auch für die sich daran anschließenden Zeiträume und den im regelmäßigen Turnus vorgesehenen Wertüberprüfungen (regelmäßige Hauptfeststellungen im Turnus von sieben Jahren).
Rz. 74
Um den rechtsstaatlichen Vollzug des Grundsteuerrechts insbesondere im Fall sich ändernder Tatsachen sicherzustellen, sieht auch das GrStG-Saar durch die Übernahme der Regelungen des Bundesmodells punktuelle Fortschreibungen (Wert-, Art- und Zurechnungsfortschreibungen), Nachfeststellungen und Aufhebungen nach den §§ 222 ff. BewG vor. Diese erfahren durch die nötigen Anzeigepflichten im § 228 BewG begleitende Unterstützung.
Rz. 75
Auch wenn die erste Hauptfeststellung nach neuem Recht auf den 1.1.2022 erfolgt, werden diese Beträge – wie im Bundesmodell – erst ab dem Jahr 2025 der Grundsteuererhebung zugrunde gelegt. Ob Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen der geltenden Einheitswerte noch bis einschließlich 31.12.2024, d.h. vor der erstmaligen Anwendung der Grundsteuerwerte, durchzuführen sind, richtet sich nach den bundesgesetzlichen Regelungen. Dies kann beispielsweise für einen bis dahin durchgeführten Grundstücksverkauf, eine Gebäudeerrichtung, -erweiterung oder einen Gebäudeabriss gelten. Vgl. dazu nachfolgende Rz. 82.
Rz. 76– 81
Einstweilen frei.