Rz. 22
Der nachfolgend aufgezeigte Prüfungsmaßstab orientiert sich streng an der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 3 Abs. 1 GG. Für Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gilt jedoch derselbe Maßstab, weil wortgleiche Grundrechte in den Landesverfassungen einheitlich und in Übereinstimmung mit den bundesverfassungsrechtlichen Grundrechten konkretisiert werden müssen (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG).
Rz. 23
Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Belastungswirkung der Grundsteuer, die sich aus den Grundsteuerwerten ergibt, kann allein der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sein. Eine freiheitsrechtlich nicht mehr zulässige Überbelastung bzw. Erdrosselung, die zu einem Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) führen kann, kann allein durch überhöhte Hebesätze der Gemeinden entstehen. Dagegen geht es bei der Bestimmung der Grundsteuerwerte verfassungsrechtlich allein um die Frage, ob alle Eigentümer von Grundstücken relational zueinander gleich belastet werden und sich etwaige Abweichungen verfassungsrechtlich mit hinreichenden Gründen rechtfertigen lassen. Durch diese verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine in der Relation realitätsgerechte Bemessung der Besteuerungsgrundlagen wird in keinem Fall das Gesamtaufkommen vorbestimmt.
Rz. 24
Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Ausgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber bei der Grundsteuer für die Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen. Dabei ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen. Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter wird eine gleichheitsgerechte Bemessung der Erhebungsgrundlage ohnehin oft nur durch die Verwendung mehrerer Maßstäbe möglich sein.
Rz. 25
Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf sich der Gesetzgeber auch von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je nach Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so auch in größerem Umfang Typisierungen und Pauschalierungen rechtfertigen können, dabei aber deren verfassungsrechtliche Grenzen wahren müssen. Typisierungen und Pauschalierungen müssen sich durch einen vernünftigen und einleuchtenden Grund rechtfertigen lassen, der regelmäßig in Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Praktikabilität zu sehen ist. Jedoch darf die Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Die Typisierung muss geeignet und mit Blick auf die Ungleichbehandlung angemessen sein. Vorteile müssen im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen.
Rz. 26
Das BVerfG hat in seinem Beschluss zur Verfassungswidrigkeit der bisher geltenden Grundsteuer mit Blick auf deren Neugestaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Grundsteuer ebenso wenig wie bei anderen Steuern gehindert ist, mithilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen. Auch in der Gesetzesbegründung des Grundsteuergesetzes wird ausdrücklich erkannt, dass eine Differenzierung der Belastung bei den Vermögensarten und Grundstücksgruppen nur auf der Ebene der Messbetragsgestaltung (also bei der Steuermesszahl) möglich ist. Generell ist es nach der Judikatur des BVerfG heute zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber mit Hilfe des Steuerrechts außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele verfolgen darf. Jedoch werden besondere Anforderungen an das Förderungsziel und die konkrete Ausgestaltung gestellt.
Rz. 27
Zum Förderungsziel: Die Förderung muss daher zumindest aus Gründen des Gemeinwohls erfolgen. Das BVerfG lässt hierfür bereits "sachbezogene Gesichtspunkte" ausreichen, die sich "nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stütz(en)". Das Förderungsziel muss dabei mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sein, wozu es ausreichen soll, dass der Förderungstatbestand von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen ist, was...