(1) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, ist

 

1.

von dem Tagegeld (§ 9) für das Frühstück 20 vom Hundert, für das Mittagessen 50 vom Hundert und für das Abendessen 30 vom Hundert,

 

2.

von der Vergütung nach § 11 Abs. 1 für das Frühstück 15 vom Hundert, für das Mittagessen 30 vom Hundert und für das Abendessen 20 vom Hundert,

mindestens jedoch für jede Mahlzeit ein Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung einzubehalten. 2Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

 

(2) 1Erhält der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslagen für das Benutzen von Schlafwagen oder Schiffskabinen erstattet, wird Übernachtungsgeld (§ 10) nicht gewährt, die Vergütung nach § 11 Abs. 1 wird um 35 vom Hundert gekürzt. 2Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite Unterkunft bereitgestellt wird und das Entgelt für sie in den erstattbaren Nebenkosten enthalten ist.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung oder Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt.

 

(4) Die oberste Dienstbehörde kann, bei Landesbeamten mit Zustimmung des Finanzministeriums[1] [Vom 28.02.2012 bis 10.03.2017: Finanz- und Wirtschaftsministeriums; Bis 27.02.2012: Finanzministeriums], in besonderen Fällen niedrigere Kürzungssätze zulassen.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien. Anzuwenden ab 11.03.2017.

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