Das Finanzministerium wird ermächtigt, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (§ 15) zu erlassen sowie Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung in den Fällen des § 17 und die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 18 festzulegen.
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