FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 11.3.2014, 3 - S 233.7/61
Bezug: Erlass vom 18.2.2009, 3 – S 233.7/61
Landräte und hauptamtliche Bürgermeister erhalten nach §§ 7 und 8 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes (LKomBesG) vom 9.11.2010 (GBl S. 793) [bis 31.12.2010: §§ 10 und 11 der Landeskommunalbesoldungsverordnung (LKomBesVO), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.10.2000 (GBl S. 664)] als Entschädigung für den durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 13,5 % des festgesetzten Grundgehalts. Dem Ersten Beigeordneten steht nach derselben Vorschrift eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 9 % des festgesetzten Grundgehalts zu. Den weiteren Beigeordneten kann eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu 7 % des festgesetzten Grundgehalts gewährt werden.
Für die steuerliche Behandlung dieser Dienstaufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
- Die Dienstaufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i.V.m. R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei.
- Nach dem Wortlaut des LKomBesG [bis 31.12.2010: LKomBesVO ] soll die Aufwandsentschädigung den „durch das Amt allgemein verursachten erhöhten persönlichen Aufwand” abgelten. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufwandsentschädigung nur eine bestimmte Art von Aufwendungen abgelten soll, liegen nicht vor. Aus dem Wort „allgemein” muss vielmehr geschlossen werden, dass die Regelung alle durch das Amt entstehenden Aufwendungen einschließt; dies betrifft u.a. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Mitgliedsbeiträge, beruflich veranlasste Kraftfahrzeugkosten (Auswärtstätigkeiten und Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte [bis 31.12.2013: Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte]) sowie Telefonkosten. Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten ist deshalb bei dem betroffenen Personenkreis nur über die Glaubhaftmachung eines die steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung übersteigenden steuerlich anzuerkennenden Gesamtaufwands möglich (vgl. R 3.12 Abs. 4 LStR). Die Steuerfreiheit von Bezügen nach anderen Vorschriften, z.B. § 3 Nr. 13, 50 EStG bleiben hiervon unberührt.
Diese Beurteilung schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen, die unmittelbar und zeitlich im Zusammenhang mit der Wahl bzw. Wiederwahl stehen, als Werbungskosten nicht aus. Mit diesen sogenannten Wahlkampfkosten wird das Amt eines Bürgermeisters erstmals bzw. weiterhin angestrebt, während die Aufwandsentschädigung die bei der Ausübung des Amts anfallenden Aufwendungen abgelten soll. Eine unterschiedliche Behandlung von Erst- und Wiederwahl erscheint dabei auch im Hinblick darauf, dass für die Höhe der Aufwandsentschädigung unabhängig vom Auslaufen der Amtsperiode immer derselbe Prozentsatz gilt, nicht sachgerecht.
Der Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.
Der Erlass ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer-Kartei bestimmt.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 12 Satz 2
LStR R 3.12