1 Personenkreis
Sozialversicherungsrechtlich werden unter dem Begriff "Landwirtschaftliche Arbeitnehmer" mehrere Personengruppen zusammengefasst:
- Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft als Arbeitnehmer hauptberuflich tätig sind.
- Aushilfskräfte, deren Beschäftigung auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist.
- Mitarbeitende Familienangehörige in der Land- und Forstwirtschaft.
2 Voraussetzung für die Versicherungspflicht
Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer gelten grundsätzlich die selben Regelungen wie für andere Arbeitnehmer auch. Sie unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Allerdings ist zu prüfen, ob sie der Pflichtversicherung in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unterliegen.
2.1 Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Die Voraussetzungen für die besondere Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind in § 2 KVLG aufgeführt. In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig:
- Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht sowie
- mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben oder
- wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind.
Daraus ergibt sich zugleich die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Pflegekasse.
Ferner kann sich für Haupt-, Zuerwerbs- und Nebenerwerbslandwirte sowie deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige eine Versicherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ergeben.
3 Kassenzuständigkeit
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Regionale Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) sind in die SVLFG eingegliedert. In Angelegenheiten der Krankenversicherung führt die SVLFG die Bezeichnung "landwirtschaftliche Krankenkasse".
Die nach dem KVLG versicherungspflichtigen Beschäftigten bzw. selbstständig Tätigen werden kraft Gesetzes bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert. Sie haben kein Wahlrecht zu einer anderen Krankenkasse.
Sind sowohl die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der allgemeinen Krankenversicherung als auch die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung erfüllt, wird das zuständige Krankenversicherungssystem durch § 3 Abs. 2 KVLG geregelt.
Vorrangige Versicherung nach dem KVLG
Ein nach § 2 KVLG versicherungspflichtiger selbstständiger Landwirt übt nebenbei bei einem benachbarten Betrieb für maximal 26 Wochen eine befristete Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer gegen Entgelt aus.
Ergebnis: Eigentlich würde der Landwirt gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig. Allerdings wird diese "allgemeine" Versicherungspflicht durch die vorrangige Versicherungspflicht nach dem KVLG verdrängt.
Vorrangversicherung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Für mitarbeitende Familienangehörige, die
- das 15. Lebensjahr vollendet haben bzw.
- als Auszubildende im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb mitarbeiten,
ist die Versicherungspflicht nach dem KVLG selbst dann vorrangig, wenn keine Befristung auf höchstens ein halbes Jahr in einer parallel ausgeübten Beschäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer vorgesehen ist.