Krankenversicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer haben die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmer sowie alle sonstigen die

  • Versicherungspflicht,
  • Beitragshöhe und
  • Mitgliedschaft berührenden Tatbestände

innerhalb von 2 Wochen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu melden.[1]

Die landwirtschaftlichen Unternehmer haben auch die Aufnahme und die Aufgabe der Tätigkeit der bei ihnen tätigen mitarbeitenden Familienangehörigen innerhalb von 2 Wochen der SVLFG zu melden. Die Vorschriften der §§ 28a bis 28c SGB IV – und damit die melderechtlichen Grundsätze der DEÜV – gelten entsprechend.

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