Sofern die Mitarbeiter ihre Tätigkeiten außerhalb der EU bzw. des EWR und der Schweiz, also in einem sog. Drittstaat ausüben, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland mit dem jeweiligen Staat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Es ist weiter zu prüfen, welche Sozialversicherungszweige das etwaige Abkommen umfasst. Sodann ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Mitarbeiter im deutschen Sozialversicherungssystem verbleiben. Regelmäßig führt eine Entsendung auch dazu, dass der Mitarbeiter in dem deutschen Sozialversicherungssystem verbleibt. Auch insofern setzt eine Entsendung indes regelmäßig voraus, dass der Einsatz im Ausland zeitlich begrenzt ist. Zu einer Entsendung können die Sozialversicherungsträger eine "D101-Bescheinigung" ausstellen. Im Gegensatz zu einer A1-Bescheinigung hat sie allerdings eine lediglich beschränkte Bindungswirkung. Insbesondere besteht keine Bindungswirkung, wenn die Bescheinigung evident falsch ist.
Sofern kein Sozialversicherungsabkommen vereinbart sein sollte oder ein spezifischer Zweig der Sozialversicherung nicht umfasst sein sollte, kann es zu einer Doppelversicherung kommen.
In diesem Fall gelten zur Bestimmung einer etwaigen Sozialversicherungspflicht in Deutschland die sozialversicherungsrechtlichen Kollisionsnormen nach den §§ 3 ff. SGB IV. Hiernach unterliegt ein in das Ausland entsandter deutscher Arbeitnehmer weiterhin den deutschen Regelungen zur Sozialversicherung, wenn die Voraussetzungen einer sog. Ausstrahlung vorliegen. Der Mitarbeiter muss in das Ausland entsandt sein. Zudem muss das inländische Beschäftigungsverhältnis fortbestehen. Dazu ist es erforderlich, dass der deutsche Arbeitgeber die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen (insbesondere das Weisungsrecht) ausübt. Insofern hat beispielsweise auch eine indizielle Bedeutung, welches Unternehmen die Vergütung an den Mitarbeiter zahlt. Im Übrigen muss die Tätigkeit im Ausland vorab zeitlich begrenzt sein. Fehlt es hieran, entfällt die Versicherungspflicht in Deutschland.
Sicherstellung einer Weiterversicherung
Sollten Mitarbeiter absehbar dauerhaft oder jedenfalls für eine längere Zeit in einem Drittstaat tätig sein, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen das jeweilige Sozialversicherungsabkommen einen Verbleib im inländischen Sozialversicherungssystem vorsieht. Existiert kein Sozialversicherungsabkommen, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob ein Verbleib im inländischen Sozialversicherungssystem umsetzbar ist.