Prof. Dr. Sascha Dawo, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
8.1.1 Aktivierung des Leasinggegenstands beim Leasingnehmer
Der Leasingnehmer hat den Leasinggegenstand mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Nach den Leasingerlassen sind in die beim Leasingnehmer zu aktivierenden Anschaffungskosten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers einzubeziehen, die der Berechnung der Leasing-Raten zugrunde gelegt worden sind. Sofern dem Leasingnehmer die Anschaffungskosten des Leasinggebers nicht bekannt sind, können auch die fiktiven Erwerbsaufwendungen durch den Leasingnehmer bei direktem Erwerb herangezogen werden.
Weiterhin sind in die Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitere Anschaffungs- oder Herstellungskostenbestandteile einzubeziehen, die nicht in den Leasingraten enthalten sind. Dies sind vom Leasingnehmer getragene Anschaffungs- oder Herstellungskostenbestandteile, wie z. B. Transport- und Montagekosten. Dies gilt auch dann, wenn dem Leasingnehmer diese Anschaffungs- oder Herstellungskostenbestandteile vom Leasinggeber weiterbelastet bzw. in Rechnung gestellt werden.
Damit ergibt sich folgende Zusammensetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beim Leasingnehmer:
|
Anschaffungskosten des Leasinggebers, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde liegen |
+ |
Anschaffungsnebenkosten des Leasinggebers, die dem Leasingnehmer in Rechnung gestellt werden |
+ |
Eigene, zusätzliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers |
= |
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasingnehmers |
8.1.2 Ausweis einer Verbindlichkeit für die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag
Die Schuld des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber ist in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasinggebers auszuweisen, die der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt worden sind.
Im Umkehrschluss sind alle Anschaffungs- und Herstellungskostenbestandteile, die der Leasingnehmer selbst trägt nicht in die Bemessung der Verbindlichkeit einzubeziehen.
Die Verbindlichkeit ist unter der Bilanzposition "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" auszuweisen, hierzu kann beispielsweise das Konto Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen ohne Kontokorrent – Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre (SKR 03: 1626; SKR 04: 3337) verwendet werden.
8.1.3 Planmäßige Abschreibung des Leasinggegenstands
Der Leasinggegenstand ist in der Bilanz des Leasingnehmers zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut amtlichen Abschreibungstabellen abzuschreiben.
8.1.4 Aufspaltung der Leasingraten in einen Tilgungsanteil und einen Zinsanteil
Bevor die periodischen Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt werden, sind im ersten Schritt eventuell in den Leasingraten berücksichtigte Entgelte für Service- oder Versicherungsleistungen herauszurechnen und entsprechend der Inanspruchnahme der Leistung periodengerecht zu erfassen. Diesbezüglich besteht kein Zusammenhang mit der Finanzierung des Leasinggegenstands.
Im zweiten Schritt erfolgt die Aufteilung einer verbleibenden Leasingrate in einen Zins- und Tilgungsanteil. I. d. R. wird für die Aufteilung der Leasingraten in einen Zins- und Tilgungsanteil die Zinsstaffelmethode (als Vereinfachungslösung) vorgeschlagen.
Danach wird zunächst der gesamte Zins- und Kostenanteil bestimmt als Differenz zwischen der Summe aller Leasingraten einerseits und den aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten andererseits:
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Summe aller Leasingraten |
- |
Verbindlichkeit des Leasingnehmers (= Anschaffungskosten des Leasinggebers, die bei der Berechnung der Leasingraten zugrunde gelegt werden) |
= |
Gesamter Zins- und Kostenanteil |
Der so ermittelte gesamte Zins- und Kostenanteil wird mithilfe der Zinsstaffelmethode auf die Grundmietzeit verteilt, so dass jeder Periode der Grundmietzeit ein Zinsbetrag zugeordnet wird (siehe Beispiel unten). Die Differenz zwischen jeweiligen Zinsbetrag und Leasingrate einer Periode entspricht dem Tilgungsanteil.
GuV-Ausweis des Zins- und Kostenanteils
Der Zins- und Kostenanteil wird i. d. R. auf dem Konto Kaufleasing (SKR 03: 4815; SKR 04: 6250) verbucht. Dieses Konto wird in den Standardkontenrahmen unter der GuV-Position "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" ausgewiesen. In der Literatur wird aufgrund des Charakters des Zins- und Kostenanteils als Finanzierungs- bzw. Zinsaufwand zutreffender Weise ein Ausweis unter den "Zinsen und ähnlichen Aufwendungen" gefordert. Daher erscheint auch die Verwendung eines Kontos aus dem Bereich der GuV-Position "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" wie z. B. Zinsen und ähnliche Aufwendungen (SKR 03: 2100; SKR 04: 7300) oder zinsähnliche Aufwendungen (SKR 03: 2140; SKR 04: 7330) sachgerecht.
In den nachfolgenden Beispielen wird dennoch entsprechend der verbreiteten Vorgehensweise das Konto Kaufleasing verwendet.