OFD Karlsruhe, Verfügung v. 16.2.2010, S 7100/1
1. Leasingverträge |
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Nach dem BMF-Schreiben vom 22.5.2008 (BStBl 2008 I S. 632) gilt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Leasingverträgen Folgendes: |
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Aufgrund vertraglich vereinbarter Kündigungsrechte (z.B. im Falle eines Totalschadens, des Zahlungsverzuges oder der Insolvenz des Leasingnehmers) kann es zu einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kommen. In diesen Fällen sehen die Leasingverträge einen Ersatz für künftige Leasingraten und einen möglichen Minderwertausgleich für Beschädigungen oder für einen über den vertraglich vereinbarten Gebrauch des Leasinggegenstandes hinausgehenden Gebrauch vor. |
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1.1 Ausgleich für künftige Leasingraten |
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Soweit Zahlungen für künftige Leasingraten geleistet werden, handelt es sich um einen echten Schadensersatz. Durch die Kündigung ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers – Nutzungsüberlassung des Leasinggegenstands – beendet und deren Erbringung tatsächlich nicht mehr möglich. Eine Zahlung, die der Leasingnehmer für den Ausfall künftiger Leasingraten zu erbringen hat, steht daher nicht mehr im Austauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers. |
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Bei einvernehmlicher Aufhebung des Leasingvertrages bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrages, liegt hinsichtlich der ausstehenden Leasingraten kein Schadensersatz vor, wenn diese zur Reduzierung der künftigen Leasingraten verwendet werden. |
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1.2 Minderwertausgleich
Soweit Zahlungen zum Ausgleich eines Minderwerts geleistet werden, handelt es sich um Entgelt für eine bereits erfolgte Leistung in Form der Gebrauchsüberlassung und Duldung der Nutzung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus. Der Minderwertausgleich ist eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber. Der für den Leasingnehmer verbrauchbare Vorteil liegt in der „übervertraglichen” substanzbeeinträchtigenden Nutzung. Der erforderliche Leistungswille des Leasinggebers ergibt sich insofern aus der vertraglichen Wertminderungsklausel. In dieser ist die konkludente Zustimmung zu dem entsprechenden „übervertraglichen Gebrauch” zu sehen.
Auch im Falle des planmäßigen Verlaufs eines Leasingvertrags gilt, dass der Minderwertausgleich eine leasingtypische vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Leasinggegenstands durch den Leasinggeber darstellt. Die Leistungs- bzw. Duldungsbereitschaft des Leasinggebers ergibt sich aus der vereinbarten Wertminderungsklausel. Gleiches gilt für Zahlungen zum Ausgleich für die Überschreitung von Kilometervereinbarungen. Es handelt sich jeweils um Entgelte für bereits geleistete Vertragsverpflichtungen seitens des Leasinggebers.
1.3 Ausgleichsansprüche zu Gunsten des Leasingnehmers
Ergänzend zu den Regelungen im o.g. BMF-Schreiben wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Behandlung von Ausgleichsansprüchen zu Gunsten des Leasingnehmers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung erörtert. Nach dem Besprechungsergebnis beruht der Mehrwert eines zurückgegebenen Leasinggegenstands auf der tatsächlichen Nicht-Nutzung durch den Leasingnehmer. In analoger Anwendung des o.a. BMF-Schreibens führen auf diesen Zeitraum entfallende Zahlungen des Leasinggebers zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs. Es handelt sich deshalb nicht um eine Minderung des für die Nutzungsüberlassung vereinbarten Entgelts. |
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2. Mietverträge
Bei der vorzeitigen Beendigung von Mietverträgen ist zu unterscheiden zwischen Fällen, in denen der (fristlosen) Kündigung des Vermieters eine Vertragsverletzung durch den Mieter zu Grunde liegt, und den anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung. Zahlungen, die der Mieter infolge pflichtwidrigen Handelns zu leisten hat, sind entsprechend der zivilrechtlichen Beurteilung als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen.
In den anderen Fällen vorzeitiger Vertragsbeendigung – insbesondere bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrages – erfolgt die Ausgleichszahlung als Gegenleistung im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs.
Der EuGH hat mit Urteil vom 15.12.1993 (BStBl 1995 II S. 480) entschieden, dass der Vermietung eines Grundstücks der Verzicht des Grundstückmieters auf seine Rechte aus dem Mietvertrag gegen eine Abstandszahlung durch den Vermieter gleichzusetzen ist (vgl. auch Abschn. 76 Abs. 1 Satz 5 UStR). Die Abstandszahlung eines Vermieters bleibt danach nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei,
- wenn der Grundstücksmieter auf seine Rechte aus dem Mietvertrag vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit verzichtet und
- wenn zuvor die Vermietung des Grundstücks umsatzsteuerfrei war.
Das vorbezeichnete EuGH-Urteil gilt auch für den umgekehrten Fall der Zahlung des Mieters für den Verzicht des Vermieters auf seine Rechte aus dem Mietvertrag. Ausgleichszahlungen, die der Mieter eines Grundstücks oder Grundstücksteils für die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses an...