Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Die Tätigkeit als Vitalogistin ist keine steuerbefreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG. Es bestehen keine berufsrechtlichen Regelungen, außerdem liegt keine Zulassung durch die Sozialversicherung vor.
Sachverhalt
Die Klägerin war als sog. "Vitalogistin" tätig (Vitalogie soll nach Angaben der Klägerin einzig und allein das zentrale Nervensystem aktivieren und dadurch die Nervenleitfähigkeit verbessern; die Vitalogie stütze sich auch auf wissenschaftliche Forschungsergebnisse der Universität von Colorado). Ihre in den streitbefangenen Jahren ausgeführten Umsätze wurden hatte sie nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das zuständige Finanzamt die ausgeführten Umsätze der Umsatzsteuer.
Entscheidung
Das Gericht hat die zulässige Klage als unbegründet zurückgewiesen. Die Tätigkeit als Vitalogistin unterliegt nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung des § 4 Nr. 14 UStG nicht der Steuerbefreiung als Heilbehandlung. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs angeleitet würde. Die Befreiung nach § 4 Nr. 14 UStG setzt darüber hinaus einen beruflichen Befähigungsnachweis voraus, davon kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden. Eine Zulassung der Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen liegt in diesem Fall in den Streitjahren nicht vor.
Da die Voraussetzungen für die Tätigkeit im Rahmen eines Heilberufs oder damit vergleichbaren Berufes nicht vorlagen, konnte das Gericht im Streitfall offenlassen, ob die von der Klägerin als Vitalogistin erbrachten Leistungen dem Zweck der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Leistungsempfänger dienten und ob sie auch auf ärztliche Anordnungen erfolgten.
Hinweis
Zum 1.1.2009 sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG an die in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung von EuGH und BFH angepasst worden. Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen unter die Heilbehandlung die Vorbeugung, die Diagnose, die Behandlung sowie - so weit wie möglich - die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Im Ergebnis hat sich durch die gesetzliche Anpassung keine inhaltliche Veränderung bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Heilbehandlung ergeben.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2009, 12 K 198/06