LfSt Bayern v. 5.9.2007, S 2221 - 40 St 32/St 33
Für kapitalbildende Lebensversicherungen, bei denen der Versicherungsvertrag vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurde und bei denen es sich nicht um einen so genannten Vorratsvertrag handelt, ist für die steuerliche Erfassung der sich aus diesem Versicherungsvertrag ergebenden Leistungen nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG weiterhin § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden (Altverträge). Dies gilt für Versicherungen über eine Pensionskasse entsprechend.
Für diese Versicherungsverträge (Altverträge) gelten insoweit weiterhin die im BMF-Schreiben vom 22.8.2002 (BStBl 2002 l S. 827) aufgestellten Grundsätze.
Wird der Versicherungsvertrag hingegen beendet und von einem neuen Versicherungsunternehmen fortgeführt, handelt es sich bei dem neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag insoweit grundsätzlich, um einen neuen Vertrag. Die Besteuerung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Kapitalleistungen richtet sich nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für den Vertrag geltenden Fassung. Für die Anwendung des § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG ist auf den Vertragsabschluss des konkret zu beurteilenden Vertrages abzustellen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen zugelassen, wenn die Direktversicherung von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes Versicherungsunternehmen im Rahmen des „Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen bei Arbeitgeberwechsel” übertragen wird (vgl. BMF-Schreiben vom 22.8.2002, Rdnr. 35). Dies gilt entsprechend für das neue „Abkommen zur Übertragung von Direktversicherungen oder Versicherungen in eine Pensionskasse bei Arbeitgeberwechsel”. Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist u.a. ein Arbeitgeberwechsel und die unveränderte Fortsetzung des alten Vertrages vom neuen Versicherer. Wird eine Versicherung außerhalb dieses Abkommens – z.B. weil der versicherte Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nicht gewechselt hat – von einem Versicherungsunternehmen auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, handelt es sich insoweit um einen neu abgeschlossenen Vertrag. In diesen Fällen sind im Zeitpunkt der Beendigung des Altvertrages die entsprechenden Leistungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der für den Vertrag geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes zu erfassen. Die Besteuerung der Leistungen aus dem Neuvertrag richtet sich im Leistungszeitpunkt auch nach der für diesen Vertrag geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Erfolgt diese Übertragung – ohne dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Übertragungsabkommens vorliegen – z.B. im Jahr 2006, ist für die Besteuerung der sich aus diesem neuen Versicherungsvertrag ergebenden Kapitalleistungen – soweit die Leistungen nicht auf geförderten Beiträgen beruhen – § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzuwenden.
Aus betriebsrentenrechtlicher Sicht ist hierbei zudem zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich zwar frei ist, sich für einen neuen Versorgungsträger zu entscheiden. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist dies allerdings nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer durch den Wechsel keine materiellen Nachteile entstehen. Im Fall der Entgeltumwandlung dürfte ein Wechsel des Versorgungsträgers im Allgemeinen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich sein, da der Arbeitnehmer häufig ein unmittelbares Interesse hat, bei einem bestimmten Versicherungsunternehmen versichert zu sein, nicht zuletzt weil in aller Regel ihm (und nicht dem Arbeitgeber) die Überschüsse zustehen.
aus FinMin Bayern vom 20.8.2007, 32/334 – S 2221 – 161 – 31 972/07
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6