Hinterbliebene (insb. Witwen/Witwer, Waisen) haben Anspruch auf Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Hinterbliebenenrenten und ggf. Beihilfen, wenn der Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Diese Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gelten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner gemäß dem Lebenspartnerschafts-Gesetz (LPartG).
Das Unfallereignis ist nur dann Todesursache im Rechtssinne, wenn es mit Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Bedingung des Todes war. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt der Tod auch dann als Unfallfolge, wenn der Tod des Versicherten durch die Einwirkung des Versicherungsfalls um mindestens ein Jahr beschleunigt worden ist. Dieser Abgrenzungsmaßstab geht von der Überlegung aus, dass aus der Lebenszeitverkürzung um ein Jahr geschlossen werden kann, dass die Unfallfolgen auch für den Tod erheblich waren.
Die Verletztenrente aus dem System der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine auf den Versicherten bezogene Leistung. Nur für den Fall, dass als Folge eines Versicherungsfalls der Tod des Versicherten eintritt, kommt eine Hinterbliebenenleistung infrage.
3.1 Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
Das Sterbegeld ist eine einmalige Leistung und beträgt 1/7 der im Todeszeitpunkt geltenden Bezugsgröße.
Berechnung von Sterbegeld
Tod des Versicherten |
20.01.2023 |
Bezugsgröße (West) 2023 |
40.740 EUR |
Bezugsgröße (Ost) 2023 |
39.480 EUR |
Sterbegeld (West) |
40.740 EUR x 1/7 = 5.820 EUR |
Sterbegeld (Ost) |
39.480 EUR x 1/7 = 5.640 EUR |
Überführungskosten
Die Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden nur übernommen, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung (Lebensmittelpunkt) eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.
3.2 Leistungen im Sterbevierteljahr
Für die ersten 3 Monate nach dem Tod aufgrund eines Versicherungsfalls erhält die Witwe/der Witwer – wie im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung auch – die Rente in Höhe der Vollrente (= ⅔ des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen). Damit sollen die durch den Tod bedingten Mehraufwendungen ausgeglichen sowie die Umstellung auf die neuen Lebensumstände erleichtert werden.
Der Anspruch beginnt mit dem Todestag und endet nach Ablauf des dritten Kalendermonats, in dem der Ehegatte bzw. Lebenspartner verstorben ist. D.h. es besteht Anspruch für den Sterbemonat ab Todestag sowie für die 3 darauffolgenden Kalendermonate. Die Rentenhöhe im Sterbemonat – da im Regelfall ja ein Teilmonat vorliegt – wird mit 30stel oder 31stel der Monatsrente ermittelt.
Leistung im Sterbevierteljahr
Tod des Versicherten |
3.1.2023 |
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Vollrente bis |
30.4.2023 |
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JAV |
60.000 EUR |
|
Höhe der monatlichen Vollrente = ⅔ von 60.000 EUR = 40.000 EUR : 12. Somit ergibt sich ein monatlicher Zahlbetrag von 3.333,33 EUR. Im Sterbemonat erhält die Witwe anteilig eine Rente für 29 Tage à 107,53 EUR = 3.118,37 EUR. Anschließend vom 1.2.2019 bis 30.4.2019 = 3 x 3.333,33 EUR = 9.999,99 EUR. |
Eine Anrechnung eigenen Einkommens findet in diesem Zeitraum nicht statt.
3.3 Renten an Witwen/Witwer
Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten im Anschluss an die Rente im Sterbevierteljahr eine Witwen- oder Witwerrente bis zu ihrem Tod oder einer Wiederverheiratung. Die Rentenhöhe ist abhängig vom Alter, Kindererziehung, Kindersorge oder persönlicher Umstände.
Die Rente beträgt im Anschluss an das Sterbevierteljahr grundsätzlich 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ehepartners. Eine solche Rente kann jedoch maximal für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Sterbemonats beansprucht werden. Ist der Ehegatte bzw. Lebenspartner vor dem 1.1.2002 verstorben oder wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft vor diesem Tag geschlossen bzw. begründet und ist mindestens ein Ehegatte bzw. Lebenspartner vor dem 2.1.1962 geboren, gilt der Anspruch auf Rente ohne zeitliche Beschränkung.
Ebenfalls ohne die zeitliche Begrenzung auf 24 Kalendermonate kann eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes beansprucht werden,
1. |
solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das Kind mit Behinderung das 27. Lebensjahr bereits vollendet hat, |
2. |
wenn Witwen oder Witwer das 47. Lebensjahr vollendet haben, oder |
3. |
solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI sind. |
Jahresarbeitsverdienst |
60.000 EUR |
Witwe/Witwer bis 45 Jahre |
30 % |
Monatsrente: |
60.000 × 30 % : 12 = 1.500 EUR |
Witwe/Witwer ab 45 Jahre |
40 % |
Monatsrente: |
60.000 × 40 % : 12 = 2.000 EUR |
3.3.1 Anrechnung von eigenem Einkommen
Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts d...