Menschen sind pflegebedürftig, wenn sie
- gesundheitliche Beeinträchtigungen oder
- gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen,
nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Maßstäbe für die Pflegebedürftigkeit sind
- der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen sowie
- die Abhängigkeit von personeller Hilfe in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich aber für mindestens 6 Monate, bestehen.
Ermittelt wird dies in den Lebensbereichen
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Für die Bewertung der Beeinträchtigungen ist eine Skalierung von Schweregraden vorgesehen; je nach Ausprägung wird eine entsprechende Punktzahl vergeben. Die Module werden bei der Ermittlung des Pflegegrades unterschiedlich gewichtet, d. h. die Einzelpunkte der jeweiligen Modulkategorie werden summiert und dieser Gesamtwert einem gewichteten Punkt zugeordnet.
Die bisher ermittelten gewichteten modulspezifischen Punkte ergeben einen Gesamtpunktwert, der das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bestimmt und auf dessen Grundlage der Pflegegrad ermittelt wird.
Pflegegrade
Punkte |
Pflegegrad |
Beschreibung |
0 – unter 12,5 |
0 |
kein Pflegegrad |
12,5 – unter 27 |
1 |
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
27 – unter 47,5 |
2 |
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
47,5 – unter 70 |
3 |
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
70 – unter 90 |
4 |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten |
90 – 100 |
5 |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
1.2.1 Kinder bis zum 18. Lebensmonat
Bei der Ermittlung des Pflegegrades bei Kindern bis zum 18. Lebensjahr werden nur die altersunabhängigen Module 3 "Verhaltensweisen und psychische Problemlagen" und 5 "Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen" herangezogen. Statt Modul 4 "Selbstversorgung" wird festgestellt, ob
- gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme oder
- ein außergewöhnlich pflegeintensiver Hilfebedarf im Ernährungsbereich
bestehen.
Kinder dieser Altersgruppe werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft.
1.2.2 Kinder bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres
Pflegebedürftige Kinder zwischen dem 19. Lebensmonat und bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres sind grundsätzlich mit dem Hilfsbedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes zu vergleichen. D. h., es wird nur die Beeinträchtigung berücksichtigt, die über die altersbedingten Beeinträchtigungen hinausgehen.
Die Begutachtungsrichtlinie (BRi) wendet hier eine andere Punktesystematik an.