OFD Frankfurt, Verfügung v. 29.8.2016, S 2342 A - 49 - St 213
Für die einkommensteuerliche Behandlung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt folgendes:
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG i.d.F. vom 31.7.2016, BGBl 2016 I S. 1939) sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
- die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen oder
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Die vorstehend bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.
Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit dem Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung werden nach § 3 AsylbLG die Grundleistungen (notwendiger Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) grds. in Form von Sachleistungen erbracht. Zusätzlich wird ein Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs des täglichen Lebens gewährt. Dieser beträgt monatlich bis 31.12.2010
– |
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
20,45 EUR |
– |
von Beginn des 15. Lebensjahres an |
40,90 EUR |
Nach § 3 Abs. 2 AsylbLG können im Falle einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen i.S. des § 44 des Asylverfahrensgesetzes anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen die Grundleistungen auch in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Die Höhe der Geldleistungen beträgt monatlich bis 31.12.2010
für den Haushaltsvorstand |
184,07 EUR |
für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres |
112,48 EUR |
für Haushaltsangehörige von Beginn des 7. Lebensjahres an |
158,50 EUR |
zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie des o.g. Geldbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Übersicht (gültig bis 31.12.2010):
|
Haushaltsvorstand |
Haushaltsangehörige ab 14 Jahren |
Haushaltsangehörige 7-13 Jahre |
Haushaltsangehörige bis 6 Jahre |
Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG |
40,90 EUR |
40,90 EUR |
20,45 EUR |
20,45 EUR |
Geldbetrag nach § 3 Abs. 2 AsylbLG |
184,07 EUR |
158,50 EUR |
158,50 EUR |
112,48 EUR |
Summe § 3 AsylbLG |
224,97 EUR |
199,40 EUR |
178,95 EUR |
132,93 EUR |
Mit Urteil vom 18.7.2012 hat das BVerfG entschieden, dass diese Beträge evident zu niedrig seien und gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen, weil sie seit 1993 nicht verändert wurden und weder nachvollziehbar berechnet noch realitätsgerecht seien. Es forderte den Gesetzgeber auf, „unverzüglich” eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber trotz diverser Initiativen im Ergebnis bisher nicht nachgekommen. Seit dem 1.8.2012 gilt daher die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung, auf deren Grundlage auch Nachzahlungen rückwirkend ab 1.1.2011 zu leisten sind, sofern insoweit noch keine bestandskräftigen Bescheide vorliegen. Zu diesem Zweck sind die vorstehenden Beträge wie folgt zu erhöhen: für 2011 um 0,55 %, für 2012 um 1,99 %, für 2013 um 2,26 % und für 2014 um 2,207 %. Die für 2014 gültigen Beträge ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
|
Haushalts- |
Ehepartner |
Haushaltsangehörige |
|
vorstand |
|
ab 18 Jahren |
14-17 Jahre |
6-13 Jahre |
0-5 Jahre |
Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG |
140 EUR |
126 EUR |
112 EUR |
83 EUR |
90 EUR |
82 EUR |
Geldbetrag nach § 3 Abs. 2 AsylbLG |
222 EUR |
200 EUR |
178 EUR |
197 EUR |
157 EUR |
133 EUR |
Summe § 3 AsylbLG |
362 EUR |
326 EUR |
290 EUR |
280 EUR |
247 EUR |
215 EUR |
Ab dem 1.3.2015 sind aufgrund der Neufassung des AsylbLG vom 23.12.2014 (BGBl 2014 I S. 2439) folgende Beträge zu gewähren:
|
Alleinstehende |
2 erwachsene Partner mit gemeinsamem Haushalt |
Erwachsene ab 18 Jahre ohne eigenen Haushalt |
15-18 Jahre |
7-14 Jahre |
0-6 Jahr... |