OFD Koblenz, Verfügung v. 31.7.2002, S 7175 A - St 442
Entsprechend den Erörterungen der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Rahmen der Sitzung USt 1/01 ist die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für Leistungen der Integrationsfachdienste verneint worden. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit (MASEG) des Landes Rheinland-Pfalz ist daher nun mit der Frage an das Ministerium der Finanzen herangetreten, inwieweit für diese Leistungen stattdessen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG einschlägig sein könnte. Unter dem Oberbegriff der lntegrationsfachdienste sind nach dem Sachverhaltsvortrag des MASFG zwei Bereiche zusammengefasst:
- die eigentlichen Integrationsfachdienste (lFD; Vermittlung behinderter Menschen)
- die Psychosozialen Dienste (PSD; Betreuung von schwerbehinderten Menschen mit Problemen im Arbeits- und Berufsleben).
Die Träger der PSD sind in Rheinland-Pfalz gemeinnützig, die lFD-Leistungen dagegen werden auch von gewerblichen Anbietern erbracht. Bisher haben gemeinnützige und gewerbliche Anbieter für gleichartige Leistungen das gleiche Entgelt erhalten. Seitens des MASFG ist jedoch eine neue Vergütungsregelung vorgesehen, wonach für die Leistungen gemeinnütziger Anbieter niedrigere Entgelte entrichtet werden sollen als für vergleichbare Leistungen gewerblicher Anbieter.
Nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der übrigen Länder sowie des Bundes wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Steuerbefreit nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG sind Leistungen der – in § 23 UStDV abschließend genannten – amtlich anerkannten Wohlfahrtsverbände sowie diesen angeschlossener Mitgliedorganisationen.
Soweit die lFD-Leistungen von gewerblichen Anbietern erbracht werden, kommt die Steuerbefreiung somit nicht in Betracht.
Für die von gemeinnützigen Anbietern erbrachten lFD- und PSD-Leistungen ist die Befreiungsvorschrift nur dann einschlägig, wenn es sich bei den Anbietern um die in § 23 UStDV genannten Wohlfahrtsverbände handelt. Des Weiteren müssen die in § 4 Nr. 18 Buchst. a und b UStG genannten Tatbestandsmerkmale vorliegen, nach denen die Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen müssen und die erbrachten Leistungen unmittelbar dem nach Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen müssen. Diese Kriterien sind anhand der Satzung der jeweiligen Organisationen zu prüfen.
Problematisch ist die Bedingung des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG, nach der außerdem die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben müssen, um Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der gewerblichen Anbieter zu vermeiden. Die Voraussetzung der Entgeltsbeschränkung ist bisher – zumindest im Bereich der lFD-Leistungen – nicht gegeben, da gewerbliche und gemeinnützige Anbieter für gleiche Leistungen das gleiche Entgelt erhalten.
Eine (künftige) Entgeltsregelung würde dann die Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG erfüllen, wenn die Entgelte für Leistungen der gemeinnützigen Anbieter spürbar unter denen der gewerblichen Anbieter lägen, was jedenfalls bei einem Preisunterschied von 10 % und mehr als erfüllt angesehen werden kann. Soweit die Leistungen hingegen ausschließlich von gemeinnützigen Anbietern erbracht werden, wäre die Voraussetzung des § 4 Nr. 18 Buchst. c UStG dann erfüllt, wenn sich die Vergütung an den Selbstkosten der lntegrationsfachdienste orientieren würde. Ob die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 18