OFD Karlsruhe, Verfügung v. 31.1.2017, S 7200 - Karte 17
Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist Bemessungsgrundlage das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliederbeitrag als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt (vgl. Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Decken die Einnahmen aus Entgelten und Mitgliederbeiträgen nicht den Finanzbedarf, werden die Vereine von ihren Mitgliedern, von Sponsoren und von staatlichen Stellen bezuschusst. Übersteigen in diesen Fällen die vorsteuerbelasteten Kosten die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG, kommt bei Leistungen an Mitglieder und andere nahestehende Personen eine Anwendung des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG in Betracht (sog. Mindestbemessungsgrundlage).
Bei Zweckbetrieben gemeinnütziger Vereine ist aus Vereinfachungsgründen die Mindestbemessungsgrundlage erst dann zu ermitteln, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind (Abschn. 10.7 Abs. 1 Beispiel 2 UStAE). Dies ist in allen Fällen zu prüfen, in denen die Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50% der Aufwendungen betragen. Zu den anzusetzenden Kosten gehören auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden (Abschn. 10.6 Abs. 3 Satz 7 UStAE sowie BFH-Urteil vom 11.4.2002, V R 65/00, BStBl 2002 II S. 782 und BFH-Beschluss vom 21.9.2005, BFH/NV 2006 S. 144).
Wird ein Teil des Mitgliederbeitrags als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt behandelt, entspricht dieser Betrag der Mindestbemessungsgrundlage (vgl. Abschn. 1.4 Abs. 7 UStAE). Bei den in R 8.11 bis R 8.13 KStH bezeichneten Vereinen (z.B. Fremdenverkehrsvereine, land- und forstwirtschaftliche Beratungsdienste) ist die körperschaftssteuerliche Aufteilung in echten Mitgliederbeitrag und anteiliges Sonderleistungsentgelt auch für die Umsatzbesteuerung maßgebend.
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Bei landwirtschaftlichen Beratungsvereinen ist aus Vereinfachungsgründen der Mitgliederbeitrag in einem Verhältnis 50:50 in Sonderleistungsentgelt und Mitgliederbeitrag aufzuteilen. Ein anderes Verhältnis kann zugrunde gelegt werden, wenn der Verein im Einzelfall dies anhand konkreter Nachweise darlegt. Bezieht ein Mitglied eine Beratungsleistung des Vereins, ist der dafür entrichtete Betrag Entgelt für diese Leistung. Sieht der Beratungsvertrag im Einzelfall vor, dass das Entgelt für die Beratung mit dem Mitgliederbeitrag verrechnet werden kann, ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Mitgliederbetrags zunächst der Anteil für die Beratung vom Gesamtmitgliederbeitrag abzuziehen. Nur der verbleibende Mitgliederbeitrag ist entsprechend der körperschaftsteuerlichen Vorgaben in Mitgliederbeitrag und Sonderleistungsentgelt aufzuteilen. |
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Normenkette
UStG § 10 Abs. 1
UStG § 10 Abs. 5 Nr. 1