Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Führt ein Unternehmer eine Leistung aus, gehört alles das zur Bemessungsgrundlage, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Führt der Leistungsempfänger neben einer Geldzahlung auch noch eine Lieferung oder sonstige Leistung als Gegenleistung aus, liegt nach § 3 Abs. 12 Satz 1 UStG ein Tausch oder nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor. In einem solchen Fall liegt nicht nur ein steuerbarer Umsatz vor, sondern jeder der Beteiligten führt – soweit Unternehmereigenschaft vorliegt – einen steuerbaren Umsatz aus. Außerdem hat der Tausch oder tauschähnliche Umsatz auch einen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gehört auch der Wert der erhaltenen Lieferung oder sonstigen Leistung neben der Baraufgabe zur Bemessungsgrundlage. Damit ist die Feststellung, ob es sich um einen Tausch oder tauschähnlichen Umsatz handelt, für beide an einem Leistungsaustausch beteiligten Personen von Bedeutung.
Bei der Abfallentsorgung kann es zu einem solchen tauschähnlichen Umsatz kommen, wenn der Entsorgungsunternehmer werthaltigen Abfall zu entsorgen hat.
Die Finanzverwaltung hatte schon mit Schreiben vom 1.12.2008 und vom 20.9.2012 zu den Rechtsfolgen bei den tauschähnlichen Umsätzen in der Abfallwirtschaft Stellung genommen. Sie wiederholt jetzt im Wesentlichen ihre Aussagen aus dem Schreiben vom 20.9.2012 und übernimmt die Aussagen fast wortgleich in den neuen Abschn. 3.16 UStAE.
Die Finanzverwaltung führt die Grundaussagen aus 2012 fort und behält auch die bisherigen Bagatellregelungen bei. Inhaltliche Änderungen ergeben sich deshalb durch dieses BMF-Schreiben nicht.
Konsequenzen für die Praxis
Systematische Änderungen durch das BMF-Schreiben ergeben sich nicht, da es inhaltlich den Vorgaben aus dem Schreiben vom 20.9.2012 entspricht. Die Vorgaben werden jetzt lediglich in den UStAE übernommen.
Die Finanzverwaltung hatte 2008 eine längere Übergangsvorschrift aufgenommen. Bei Verträgen, die vor dem 1.7.2009 abgeschlossen wurden, wurde es bis zum 31.12.2010 nicht beanstandet, wenn kein tauschähnlicher Umsatz angenommen wird. Dies galt allerdings nicht für die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt.
Die Finanzverwaltung erweitert jetzt ihre Übergangsregelung: Für Umsätze, die vor dem 1.1.2013 ausgeführt worden sind, wird es nicht beanstandet, wenn diese Umsätze nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 1.12.2008 behandelt werden.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 21.11.2013, IV D 2 – S 7203/07/10002 :004, BStBl 2013 I S. 1584