Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
A ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Grundsätzlich sind die Leistungen seinem Unternehmen zuzuordnen, wenn diese Leistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt sind. Soweit die Leistungen seinem Unternehmen zugeordnet sind, ist er auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, da im Bereich des Autohauses keine vorsteuerabzugsschädlichen Ausgangsleistungen bewirkt werden.
Die Tombola ist grundsätzlich unternehmerisch veranlasst. Die Abgabe der Gegenstände (Cabrio, Fernseher) würde zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG führen – dieses betrifft ausdrücklich unternehmerisch veranlasste unentgeltliche Wertabgaben. Soweit Gegenstände zum Zweck einer solchen unentgeltlichen Wertabgabe unmittelbar erworben werden, ist ein Vorsteuerabzug aufgrund nichtwirtschaftlicher Verwendung nach der Rechtsprechung des BFH nach § 15 Abs. 1 UStG ausgeschlossen.
Tombola ist kein Geschenk
Eine Tombola ist unternehmerisch veranlasst und führt auch nicht zu einem Geschenk im steuerrechtlichen Sinne. Ein Geschenk wird ohne eine Rechtsverpflichtung abgegeben, bei einer Tombola (Preisausschreiben) verpflichtet sich der Veranstalter, die ausgelobten Preise an die jeweiligen Gewinner herauszugeben. Nur wenn ein Geschenk vorliegen würde, könnte sich ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ergeben.
Unmittelbar für die Tombola wurde der Fernseher erworben, der damit nicht dem Unternehmen (der wirtschaftlichen Sphäre) zugeordnet werden kann. Eine Ausgangsleistung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist deshalb von A nicht der Besteuerung zu unterwerfen.
Das Cabrio hatte A schon vor Monaten erworben und war zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs seinem Unternehmen zuzuordnen. Er war deshalb zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vorsteuerabzugsschädliche Verwendungsabsichten lagen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs nicht vor. Die Abgabe im Rahmen der Tombola ist zwar eine unternehmerische Verwendung, es liegt dennoch eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Ort der unentgeltlichen Wertabgabe ist der Ort, an dem das Fahrzeug abgegeben wird, sodass die Wertabgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist. Eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG ergibt sich auch nicht. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die Wiederbeschaffungskosten, hier 30.000 EUR. Der Verkaufspreis ist unbeachtlich. A muss deshalb im Monat der Tombola für die Wertabgabe eine Umsatzsteuer von (30.000 EUR × 19 % =) 5.700 EUR anmelden.
Wiederbeschaffungskosten
Bei den Wiederbeschaffungskosten muss immer auf die Aufwendungen abgestellt werden, die der Unternehmer für einen Gegenstand gleicher Art und Güte im Zeitpunkt der Wertabgabe hätte.
Die Karten für das Formel E-Rennen sind von A ebenfalls für das Unternehmen erworben worden, da es sich hier aber nicht um "Gegenstände" handelt, kann es nicht zu einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG kommen. Eine unentgeltliche sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a UStG kann ebenfalls nicht vorliegen, da in § 3 Abs. 9a UStG ausschließlich Wertabgaben aus unternehmensfremden Zwecken erfasst sind – die Tombola stellt aber einen ausschließlich unternehmerischen Grund dar. Da die Eintrittsberechtigung somit nicht für dem Grunde nach unentgeltliche Ausgangsleistungen erworben wurde, ist die bezogene Leistung dem Unternehmen zuzuordnen.
Da die erworbene Eintrittsberechtigung nicht in einen unmittelbaren Ausgangsumsatz eingeht, bestimmt sich die Vorsteuerabzugsberechtigung nach der Gesamtheit der unternehmerischen Ausgangsumsätze. Da nach den Sachverhaltsangaben ausschließlich vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsumsätze bewirkt werden, ergibt sich nach § 15 Abs. 2 UStG keine Beschränkung der Vorsteuerabzugsberechtigung. A kann damit die ihm berechneten 38 EUR als Vorsteuer abziehen. Eine Ausgangsleistung ist nicht zu besteuern.
Vermittlung steuerfreier Versicherungen
Würde A im Rahmen seines Unternehmens evtl. noch Kfz-Versicherungen (nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei) vermitteln, müsste der Vorsteuerabzug für die Eintrittskarten ebenfalls nach der Gesamtheit der Ausgangsumsätze beurteilt werden und wäre nur insoweit vorzunehmen, wie A vorsteuerabzugsberechtigende Ausgangsumsätze ausführt.