In einem 2015 entschiedenen Verfahren[17] hatte der V. Senat des BFH darüber zu befinden, ob die Überlassung von Inventar aus umsatzsteuerlicher Sicht als Nebenleistung zu steuerfreien Grundstücksvermietungen anzusehen ist. Bis zu diesem Urteil erstreckte sich die Steuerfreiheit nach Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich nicht auf mitvermietete Einrichtungsgegenstände[18]. Der BFH entschied aber, dass Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, im Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden können. Im konkreten Fall war ein betriebsfertiges Seniorenheim inklusive auf Seniorenbedürfnisse abgestimmtem Inventar vermietet worden. Daraufhin änderte die Finanzverwaltung den Umsatzsteueranwendungserlass; die Steuerfreiheit von Grundstücksvermietungen umfasst "in der Regel" nunmehr nach ihrer Ansicht auch die Mitvermietung von Einrichtungsgegenständen[19].

Interessant bezüglich der "WAM"-Rechtsprechung ist eine andere Äußerung des BFH in der Urteilsbegründung: Er sah grundsätzliche Unterschiede zwischen seinem 2015 entschiedenen und dem "WAM"-Fall und führte wörtlich aus, dass "insbesondere Mietnebenkosten zugrunde liegende Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Wasser, Elektrizität oder Wärme, über deren Verbrauch der Mieter entscheiden kann und die durch die Anbringung von individuellen Zählern kontrolliert und in Abhängigkeit des Verbrauchs abgerechnet werden, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen"[20] seien.

Im Jahr 2015 hatte der V. Senat die grundsätzliche Anwendbarkeit des "WAM"-Urteils auf Versorgungsleistungen somit bejaht.

[18] Abschnitt 4.12.1 Abs. 6 UStAE a.F.
[19] Abschnitt 4.12.1. Abs. 3 S. 4 UStAE.

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